Ihrem Fahrzeug wird im Fall einer Umkennzeichnung eine andere Kennzeichenkombination zugeteilt.
Falls Ihnen ein Nummernschild gestohlen wurde oder Sie es verloren haben, müssen Sie den Diebstahl oder Verlust der Zulassungsbehörde melden und ein neues Kennzeichen in Form einer Umkennzeichnung beantragen.
Wurde nur ein Kennzeichen gestohlen oder ist nur ein Kennzeichen verloren gegangen, ist ebenfalls eine Umkennzeichnung erforderlich. Das zweite Kennzeichen ist in diesem Fall bei der Beantragung vorzulegen.
Die Kennzeichen werden grundsätzlich für einen Zeitraum von 10 Jahren gesperrt.
Sie können eine Umkennzeichnung jedoch auch auf eigenen Wunsch beantragen, wenn Sie eine neue Buchstaben-Zahlen-Kombination wünschen. Ihr Fahrzeug bekommt dann neue Nummernschilder mit einer anderen Kennzeichenkombination zugeteilt.
Einen Diebstahl müssen Sie auch der Polizei melden. Machen Sie das so schnell wie möglich, zu Ihrer eigenen Sicherheit. Die Diebstahlsanzeige ist der Zulassungsbehörde vorzulegen.
Bei Verlust ist hierüber bei der Zulassungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung durch den Halter abzugeben.
Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Umkennzeichnung der Kfz.-Zulassung übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz.-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 5, 45276 Essen, übersendet wird.
Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz.-Zulassung in Steele und nicht in Borbeck vereinbaren.
Auf Wunsch können Sie ein freies Kennzeichen Ihrer Wahl bekommen. Unter dem Link Wunschkennzeichen Online können Sie nach der Verfügbarkeit Ihres Wunschkennzeichens schauen.
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.
- Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem neben stehenden Link zum Download zur Verfügung.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung.
- Gültiges Ausweisdokument im Original
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf natürliche Personen mit Gewerbe:
- Einzelfirmen
Gewerbeanmeldung
- eingetragener Kaufmann e.K.
Auszug aus dem Handelsregister A,
Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten zugelassen.
- Freiberufler
Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines SteuerbürosInwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den in §18 EstG aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
Sollten Sie eine andere Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
- Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
- Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
- Land-/Forstwirte
Bestätigung der Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Ausübung der Tätigkeit.
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf juristische Personen:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
Satzung und ggf. Geschäftsordnung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
Gründungsurkunde, Satzung oder Nachweis über die staatliche Anerkennung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- Rechtsfähige Stiftungen
Satzung oder ggf. Bestätigung der Stiftungsleitung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
- eingetragene Vereine
Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Vereinsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
- eingetragene Genossenschaften
Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung,
Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Genossenschaftsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
- AG, SE, KGaA, GmbH, gGmbH
Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung
Zusätzliche Unterlagen zur Zulassung auf eine Vereinigung:
Vereinigungen können nicht eigenständig handeln, da sie keine natürliche oder juristische Person sind. Sie benötigen stets eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft, die im Rechtsverkehr für Sie auftritt. Daher erfolgt die Zulassung als rechtsfähige Vereinigung nur unter Angabe einer Vertretung.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat die unten aufgeführten Rechtsformen als Vereinigungen bestimmt, diese können der Anlage 6 entnommen werden.
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftervertrag oder eine Gewerbeanmeldung, Zusatz-Vollmacht GbR mit Unterschriften aller Gesellschafter*innen,
Ausweis im Originalen des vertretenden Gesellschafters, Ausweiskopie aller weiteren Gesellschafter*innenEin entsprechendes Formular (Zusatz-Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung
- OHG und Unterformen wie & Co. OHG / KG und Unterformen wie & Co. KG
Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung,
+ bei natürlichen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in eine Ausweiskopie,
+ bei juristischen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in auch deren Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung mit AusweiskopieVollmacht mit Unterschrift des Vorstandes oder einer für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person, Ausweiskopie des Vollmachtgebers und Original Ausweis der bevollmächtigten Person
Ausländische Neufahrzeuge
Bitte beachten Sie bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich folgende Punkte:
- Soweit noch keine Fahrzeugdokumente in Deutschland beantragt oder ausgehändigt wurden, ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vom Händler oder Hersteller vorzulegen
- Zum Nachweis der Versteuerung des Fahrzeugs können Sie die Rechnung vorlegen
- Es sind alle bereits im Ausland erstellten Fahrzeugdokumente vorzulegen
- Zulassungsantrag
Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung. - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung. - Kennzeichenschilder
Wurde nur ein Kennzeichen gestohlen oder ist nur ein Kennzeichen verloren gegangen, ist das zweite Kennzeichen bei der Beantragung vorzulegen - Wunschkennzeichen
Wenn Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reserviert haben, legen Sie bitte die schriftliche Bestätigung vor - Gültiges Ausweisdokument im Original
- Bei juristischen Personen
Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung sowie ein gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person im Original
Bei einer Einzelfirma zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument des benannten Vertreters - Bei Freiberuflern
Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters - Bei Vereinen
Auszug aus dem Vereinsregister - Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen - Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrages sowie die Ausweisdokumente des Antragstellers und Bevollmächtigten im Original
Es fallen Standardgebühren in Höhe von 28,20 Euro an.
Wunschkennzeichen kosten zusätzlich 10,20 Euro an Gebühren. Sie können ein Wunschkennzeichen auch vorab im Internet reservieren, dann betragen die Gebühren 12,80 Euro.
Bei der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 30,70 Euro an.
Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
Dienste finden:
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
- Downloads
- Privatkunden: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Zulassungsdienste und Autohäuser: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Eidesstattliche Versicherung
- Zuständige Einrichtung
-
- Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
- Kaiser-Otto-Platz 1-5
- 45276 Essen
- Tel: +49 201 88-33999
- E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de
- Weiterführende Links
- Aktuelle Informationen