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Für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht.

 


Nur in seltenen Ausnahmefällen kann angenommen werden, dass Kinder, aufgrund erheblicher Erkrankungen oder Behinderungen, selbst in einer Förderschule nicht beschult werden können.

Die Schulaufsichtsbehörde (je nach Schulform das Schulamt oder die Bezirksregierung) entscheidet auf Antrag über das Ruhen der Schulpflicht. Sie holt hierzu ein amtsärztliches Gutachten ein und hört die Eltern an.

Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule endet mit der Anordnung des Ruhens der Schulpflicht.


Zuständige Einrichtung
Fachbereich Schule
Hollestr. 3
45127 Essen
Tel: +49 201 88-40001
Fax: +49 201 88-40003
E-Mail: info@schulen.essen.de