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Als Betreiber*in eines Prostitutionsgewerbes müssen Sie Personen, die Sie im Rahmen des Gewerbes einsetzen wollen (Betriebsleitung, Betriebsaufsicht, Einhaltung des Hausrechts, Einlasskontrolle oder Bewachung) der zuständigen Behörde melden.


Wenn Sie als Betreiber*in eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

  • Betriebsleitung und Beaufsichtigung
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle oder
  • Bewachung

Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Besteht die Annahme, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.



  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
  • Personalausweis, Reisepass gegebenenfalls Aufenthaltstitel

Für die notwendige Überprüfung der Zuverlässigkeit wird pro Person eine Gebühr in Höhe von 350 bis 1.500 Euro erhoben. 


Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch. Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.


Onlinedienstleistungen
Meldung von Aufsichtspersonen
Zuständige Einrichtung
Prostituiertenschutzgesetz
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32220
E-Mail: prostschg@ordnungsamt.essen.de