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Wer eine Prostitutionsstätte (zum Beispiel Bordell, Laufhaus) betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis des Ordnungsamtes.


Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Eine Erlaubnis benötigt jede Person, die

  • eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet (beispielsweise als Bordell, Laufhaus, Tantrastudio),
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot),
  • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmendenkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten der*des Betreibenden vermittelt (beispielsweise CallBoy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen*eine Stellvertreter*in betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.



  • Volljährigkeit: Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Persönliche Zuverlässigkeit: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
  • In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
  • von außen nicht einsehbar sind,
  • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
  • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
  • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
  • Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin verfügen über:
  • eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
  • geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
  • individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände.

Zur Prüfung der Erlaubnis werden einige Unterlagen von Ihnen benötigt.

Für eine Einzelfirma (natürliche Person)

  • unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Aufsichtspersonen/Leitung)

Für Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH

  • unterschriebenes Antragsformular
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertreterin*den gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für die gesetzliche Vertreterin*den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertreterin*den gesetzlichen Vertreter
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und die gesetzliche Vertreterin*den gesetzlichen Vertreter
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Aufsichtspersonen/Leitung)

Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Betriebskonzept
  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inkl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • aktuelle Grundrisszeichnung
  • rechtsgültiger Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Hausordnung
  • Mustervereinbarung / Vereinbarung mit den Prostituierten
  • Hygieneplan

Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis.

Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen vorläufigen Gebührenbescheid. Für das Erlaubnisverfahren wird eine Gebühr zwischen 500 Euro und 3.500 Euro erhoben.

Für die notwendige Überprüfung der Zuverlässigkeit wird pro Person eine Gebühr in Höhe von 350 bis 1.500 Euro erhoben.

Für die Prüfung der Stellvertretererlaubnis werden Gebühren in Höhe von 350 Euro bis 1.500 Euro erhoben.