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Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, muss die Geeignetheit des Aufstellorts festgestellt werden.

Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.

Bei jeder Veränderung des Aufstellortes ist eine neue Bestätigung notwendig. Für die erneute Aufstellung anderer Geräte an einem bereits bestätigten Ort braucht der Bestätigungsinhabende keine neue Bestätigung; ein anderer Geräteaufstellende muss aber eine neue Bestätigung beantragen.
Ein Formular zur Beantragung einer Geeignetheitsbestätigung kann über den nebenstehenden Link heruntergeladen werden.


Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.



Die vorherige Zusendung von Antragsvordrucken kann über die Kontaktangaben vereinbart werden.


erforderliche Antragsunterlagen

Bei der Beantragung einer Erlaubnis sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
  • Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
  • Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
    Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
    Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
    Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
    Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.

 

zusätzliche Antragsunterlagen für juristische Personen

Bei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:

  • die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
  • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister - Vereinsregister - Genossenschaftsregister)
  • Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister über die juristische Person
    Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
    Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten

Die Verwaltungsgebühren können per Gebührenbescheid entrichtet werden.

Verwaltungsgebühren für die Aufstellerlaubnis

In Essen werden für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten folgende Gebühren erhoben:

Inhaber von Gaststätten für den eigenen Betrieb

1.000 Euro

Automatenaufsteller (mehrere Aufstellorte, auch in Spielhallen)

3.000 Euro

Verwaltungsgebühren für die Unbedenklichkeits-bestätigung

In Essen werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes von Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten folgende Gebühren erhoben:

Gaststätten

300 Euro

Wettannahmestellen von konzessionierten Buchmachern

300 Euro

Spielhallen pro Gerät

200 Euro
(maximal 2.400 Euro)

zusätzliche Kosten

Die Einholung der Bundeszentralregisterauszüge über verantwortliche Personen und Firmen verursacht weitere Kosten von 13 Euro pro Person oder Firma und Auszug.

Die Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch andere Dienststellen und Behörden kann dort zusätzliche finanzielle Leistungen erforderlich machen.


Die gewerberechtliche Erlaubnis entbindet nicht von der Pflicht, jedwede Änderung der Aufstellung von Spielgeräten dem Stadtsteueramt, Abteilung Vergnügungssteuer, und der Gewerbemeldestelle anzuzeigen.


Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.

Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.

Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.