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Umtausch eines ausländischen in einen deutschen Führerschein


Siedeln Sie nach Deutschland über, begründen also hier Ihren neuen Wohnsitz, unterliegen Sie dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Nicht jeder ausländische Führerschein berechtigt auf Dauer zum Führen von Kraftfahrzeugen. Entscheidend ist, in welchem Staat der Führerschein erworben wurde, nicht die Nationalität des Antragstellers.

Führerscheine aus dem EU-Ausland bzw. aus den EWR-Mitgliedsstaaten (Lichtenstein, Norwegen) werden nach den EG-Richtlinien gegenseitig anerkannt und brauchen nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer umgeschrieben zu werden. Ein freiwilliger Umtausch ist aber jederzeit möglich.

Bei allen anderen Führerscheinen (auch Schweiz) besteht Ihre Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Wohnsitznahme in Deutschland noch sechs Monate.

Führerscheine, die durch in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellt wurden, können, abhängig vom Ausstellungsstaat, ohne weitere Prüfung oder nach Bestehen einer Teilprüfung umgeschrieben werden.

Wenn Sie einen Führerschein aus einem so genannten Drittstaat besitzen (also weder EU- noch Fahrerlaubnis-Verordnung-Anlage 11-Staat), müssen Sie hier vor Umschreibung Ihres Führerscheins die theoretische und praktische Führerscheinprüfung bestehen.


Gültiger Personalausweis oder Reisepass

1 biometrisches Passfoto nach der Passverordnung

Ihren ausländischen Führerschein

Amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins und gegebenenfalls eine Klassifizierung des ADAC (ausgenommen ist die Umschreibung von Führerscheinen aus den EU-Staaten)

Angaben zur Fahrschule (Name, Anschrift und zuständiger TÜV). Ausgenommen ist die Umschreibung von Führerscheinen aus den EU-Staaten und teilweise Umschreibungen nach Maßgabe der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Je nachdem, welche Fahrerlaubnisklasse Sie umschreiben möchten, benötigen wir außerdem folgende Unterlagen (ausgenommen ist die Umschreibung von Führerscheinen aus den EU-Staaten und teilweise Umschreibungen nach Maßgabe der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung):

Zur Umschreibung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T

Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)

Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Zur Umschreibung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E

Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung eines Arztes nach freier Wahl gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr

augenfachärztliche Untersuchung oder Gutachten eines Augenarztes, eines Arbeits- oder Betriebsmediziners gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)

Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Zur Umschreibung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E

Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung eines Arztes nach freier Wahl gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)

augenfachärztliche Untersuchung oder Gutachten eines Augenarztes, eines Arbeits- oder Betriebsmediziners gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)

Bescheinigung über die Eignung durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnisverordnung. In diesem Gutachten wird Ihre Belastbarkeit, Orientierung und Reaktionsfähigkeit überprüft (nicht älter als ein Jahr)

Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Führungszeugnis (kann auch beim Einwohnermeldeamt beantragt werden - Belegart O). Das Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein.


36,30 Euro bei einem Antrag auf Umschreibung eines EU-Führerscheins.

43,90 Euro bei Anträgen auf Umschreibungen von Führerscheinen der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung oder Drittstaaten.


ca. 4 - 6 Wochen


Eventuelle Fragen, ob mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland ein Fahrzeug geführt werden kann und unter welchen Bedingungen eine Umschreibung möglich ist, müssen anhand der Einzelfallumstände in einem persönlichen Gespräch in der Führerscheinstelle geklärt werden.

Die Rechtslage lässt eine pauschale Information nicht zu. Telefonisch können hierzu keine Auskünfte erteilt werden.

Seit dem 1. Juli 1996 müssen Führerscheine, die ein Staat in der EU ausgestellt hat, in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr umgeschrieben werden. Ein freiwilliger Umtausch ist möglich.

Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines Aufenthalts von nicht mehr als 185 Tagen erworben wurden, können nicht anerkannt werden. Sie berechtigen Sie weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, noch können sie umgeschrieben werden.

Internationale Führerscheine können ebenfalls nicht umgeschrieben werden.