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Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Wer gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr durchführt, benötigt hierfür eine EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz).


Für den Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich.
(Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Wenn die beförderten Güter selbst verbraucht, selbst hergestellt oder weiterverarbeitet werden, oder wenn selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausgeliefert werden.)

Zum Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (nach Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) sind Nachweise über Ihre Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen.

Weitere Voraussetzungen sind eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung in Essen und zugelassene Fahrzeuge.

Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.


Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr

Verordnung (EG) 1071/2009 regelt die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Verordnung (EG) 1072/2009 regelt den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs


Vier Berufszugangsvoraussetzungen sind für die Berechtigung zur Durchführung von Güterkraftverkehr  nachzuweisen:

Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung

Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggfs. Verkehrsleiters

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Fachliche Eignung


  • Fachkundenachweis
    Der*die Unternehmer*in bzw. die Verkehrsleitung muss fachlich geeignet sein. Dies ist in der Regel nachzuweisen durch eine Fachkundeprüfung vor der für den Wohnsitz der prüfungsteilnehmenden Person örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis. Die IHK zu Essen ist zuständig für Prüfungsteilnehmer*innen mit Wohnsitz in Essen, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen (Weitere Informationen finden Sie hier.)
    Falls nicht die sachkundige Person selbst der*die Inhaber*in des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag der verkehrsleitenden Person entsprechend der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vorzulegen.
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    Mit dem amtlichen Vordruck, der Ihnen von der Verkehrsbehörde ausgehändigt wird, ist das Geschäftsvermögen nachzuweisen.
    Sie müssen den Nachweis der Leistungsfähigkeit für jedes Fahrzeug erbringen.
    Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro nachzuweisen.
    Der Nachweis erfolgt ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut.
  • Schufa-Auskunft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (18. Etage, Rathaus, Raum 18.11)
  • Bescheinigung der Krankenkasse
    Bei bereits bestehenden Unternehmen für den*die Unternehmer*in und die Arbeitnehmer, die beschäftigt werden.
    Bei Aushilfen (Mini-Job) Bescheinigung der Bundesknappschaft
  • Bei bereits bestehenden Unternehmen
    Bescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
  • Führungszeugnis, zu beantragen bei den Bürgerämtern (nach Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen bei den Bürgerämtern (nach Belegart O)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt Flensburg

Die vorgenannten letzten drei Zuverlässigkeitsnachweise sind bei einer Personenhandelsgesellschaft (oHG oder KG) für alle vollhaftenden Gesellschafter vorzulegen. Bei einer juristischen Person (GmbH, AG, e. G., e. V.) müssen die Nachweise für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer*in, Vorstände, Vorsitzende und so weiter) eingereicht werden und der Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person.

  • Zusätzlich bei juristischen Personen
    Auszug aus dem Handelsregister und Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

Für die Erlaubnis fällt eine Gebühr in Höhe von 410 Euro an. Hinzu kommen 100 Euro pro einzusetzendes Fahrzeug.



2 – 3 Wochen nach Abgabe des kompletten Antrags



Die Lizenz ist bei der Verkehrsbehörde mit dem Antragsformular schriftlich zu beantragen, die erforderlichen Unterlagen sind im Original vorzulegen.