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Als Fahrzeughalter*in müssen Sie der zuständigen Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, unverzüglich anzeigen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, so erlöschen Ihre Betriebserlaubnis und Ihr Versicherungsschutz.


Technische Änderungen sind Änderungen, welche die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen und dadurch auch die Fahrzeugbeschreibungen verändern. Diese sind mittels eines Gutachtens einer zugelassenen Prüforganisation nachzuweisen. Die Änderungen werden durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren eingetragen.

Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Änderung der Kfz-Technik der Kfz.-Zulassung übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz.-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 5, 45276 Essen, übersendet wird.Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz.-Zulassung in Steele und nicht in Borbeck vereinbaren.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren kann persönlich oder durch Bevollmächtigung beantragt werden.



  • Zulassungsantrag
    Entsprechende Formulare stehen Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Dateien unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung
  • Bei Vorsprache durch eine*n Bevollmächtigte*n
    Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrags sowie die Ausweisdokumente der Antragstellerin/des Antragstellers und der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigtem im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    In einigen Fällen kann auf die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verzichtet werden. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld darüber, nach welcher Bestimmung sich Ihr Anliegen richtet.
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung
  • Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen über die technische Änderung
  • Bei Änderung der Fahrzeugart bzw. der Fahrzeugleistung ist zusätzlich eine eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) nachzuweisen
  • Gültiges Ausweisdokument im Original
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
    Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen

Zusätzliche Unterlagen bei natürlichen Personen mit Gewerbe:

  • Einzelfirmen
    Gewerbeanmeldung
  • eingetragener Kaufmann e.K.
    Auszug aus dem Handelsregister A,
    Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten zugelassen.
  • Freiberufler
    Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerbüros
    Inwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den in §18 EstG aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus.
    Sollten Sie eine andere Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.
    Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz:
    1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
    2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
    3. Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
    4. Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
  • Land-/Forstwirte
    Bestätigung der Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Ausübung der Tätigkeit.

Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen:

  • Körperschaft des öffentlichen Rechts
    Satzung und ggf. Geschäftsordnung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
    Gründungsurkunde, Satzung oder Nachweis über die staatliche Anerkennung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • Rechtsfähige Stiftungen
    Satzung oder ggf. Bestätigung der Stiftungsleitung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens
  • eingetragene Vereine
    Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Vereinsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • eingetragene Genossenschaften
    Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung,
    Standortnachweis in Form eines Briefkopfbogens, sollte aus dem Genossenschaftsregister keine Anschrift hervorgehen oder die Zweigniederlassungen nicht eingetragen sein
  • AG, SE, KGaA, GmbH, gGmbH
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung

Zusätzliche Unterlagen bei Vereinigungen:

Vereinigungen können nicht eigenständig handeln, da sie keine natürliche oder juristische Person sind. Sie benötigen stets eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft, die im Rechtsverkehr für Sie auftritt. Daher erfolgt die Zulassung als rechtsfähige Vereinigung nur unter Angabe einer Vertretung.

Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat die unten aufgeführten Rechtsformen als Vereinigungen bestimmt, diese können der Anlage 6 entnommen werden.

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
    Gesellschaftervertrag oder eine Gewerbeanmeldung,
    Zusatz-Vollmacht GbR mit Unterschriften aller Gesellschafter*innen,
    Ausweis im Originalen des vertretenden Gesellschafters, Ausweiskopie aller weiteren Gesellschafter*innen
    Ein entsprechendes Formular (Zusatz-Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem nebenstehenden Link zum Download zur Verfügung
  • OHG und Unterformen wie & Co. OHG / KG und Unterformen wie & Co. KG
    Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung,
    + bei natürlichen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in eine Ausweiskopie,
    + bei juristischen Personen als persönlich haftende/n Gesellschafter*in auch deren Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung mit Ausweiskopie
    Vollmacht mit Unterschrift des Vorstandes oder einer für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person, Ausweiskopie des Vollmachtgebers und Original Ausweis der bevollmächtigten Person

Es fallen Standardgebühren in Höhe von 11,80 Euro an.

Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.


Wenn Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden können, senden Sie uns bitte eine E-Mail an die Adresse kfz@einwohneramt.essen.de oder rufen Sie uns an unter +49 201 88-33999.