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Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ist ein Plastikkarte im Scheckkartenformat, die seit dem 1. September 2011 in Deutschland den klassischen Aufenthaltstitel in Papierform ersetzt hat. Der eAT ist für Drittstaatsangehörige erforderlich, die sich längerfristig in Deutschland aufhalten möchten und ist nicht nur ein Dokument, das den Aufenthalt rechtlich absichert, sondern bietet auch erweiterte Funktionen durch seine elektronischen Komponenten.


Was ist der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)?

Der eAT ist ein Aufenthaltstitel in Form einer elektronischen Chipkarte, die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen (Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen) in Deutschland bestätigt. Er kann verschiedene Aufenthaltstitel wie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU enthalten.

Wie sieht der eAT aus?

Der elektronische Aufenthaltstitel ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat. Auf der Vorderseite sind wichtige persönliche Informationen aufgedruckt, darunter:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Gültigkeitsdauer
  • Art des Aufenthaltstitels
  • Passbild

In die Karte ist außerdem ein Chip integriert, der zusätzliche Funktionen und Daten speichert.

Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels:

Der eAT erfüllt nicht nur die Funktion eines Aufenthaltstitels, sondern bietet darüber hinaus einige elektronische Funktionen, die den Inhaberinnen*Inhabern viele Vorteile bieten:

  1. Speicherung biometrischer Daten: Auf dem integrierten Chip werden neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke der*des Inhaberin*Inhabers gespeichert. Diese Daten können von den zuständigen Behörden zur Identitätsprüfung verwendet werden.

  2. Elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion): Der eAT kann als elektronisches Ausweisdokument verwendet werden, ähnlich wie der deutsche Personalausweis mit Chipfunktion. Diese eID-Funktion ermöglicht es, sich im Internet oder bei Behörden elektronisch sicher zu identifizieren.

  3. Elektronische Signatur: Mit einer optionalen Funktion kann der*die Inhaber*in des eAT eine elektronische Signatur nutzen, um rechtsverbindliche Dokumente digital zu unterschreiben. Dies erleichtert viele behördliche und geschäftliche Prozesse.

Wer benötigt einen eAT?

Der elektronische Aufenthaltstitel ist für alle Drittstaatsangehörigen erforderlich, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, oder für Personen, die ein Visum für eine befristete Beschäftigung benötigen. Auch Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten einen eAT.

Wichtige Hinweise:

  • Der eAT ist immer an ein gültiges Reisedokument (zum Beispiel einen Reisepass) gebunden und stellt somit keinen Ersatz für einen Pass dar.
  • Bei Ablauf der Gültigkeit muss der Aufenthaltstitel erneuert werden, indem ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt wird.

Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel bietet Deutschland eine moderne, sichere und funktionale Lösung zur Dokumentation von Aufenthaltsrechten, die gleichzeitig für digitale Behördengänge genutzt werden kann.

Rechtlicher Status

Der elektronische Aufenthaltstitel wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.


Zuständige Einrichtung
Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten (ABH)
Schederhofstr. 45
45145 Essen
Tel: +49 201 88-38883
Fax: +49 201 88-38903
E-Mail: abh@essen.de