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Am 28.02.2024 mit Rückwirkung auf den 01.01.2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen eine weitreichende Änderung des § 8 Kommunalabgabengesetz NW (KAG) beschlossen. 

Für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ der Gemeinde ab dem 01.01.2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, dürfen keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Die nicht mehr zu erhebenden Straßenbaubeiträge sollen durch das Land Nordrhein-Westfalen erstattet werden.

Das bedeutet, dass für alle Straßenbaumaßnahmen die durch den Rat der Stadt Essen und/oder den Ausschuss für Verkehr und Mobilität (früher Bau- und Verkehrsausschuss) bis zum 31.12.2023 beschlossen wurden, weiterhin Straßenbaubeiträge von den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke Straßenbaubeiträge zu erheben sind. Die Erhebung und Berechnung von Straßenbaubeiträgen ist im § 8 KAG und in der ergänzenden Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der Stadt Essen geregelt.


Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen wird damit begründet, dass den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten durch die Erneuerung oder Verbesserung der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und somit deren Gebrauchswert erhöht.

Straßenbaubeiträge sind gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz NW (KAG) für die Erneuerung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen von den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke zu erheben. Keine Straßenbaubeiträge sind zu erheben, wenn es sich bei einer Straßenbaumaßnahme um eine Instandhaltung bzw. um eine Reparatur handelt.

Unter einer Erneuerung ist beitragsrechtlich der Ersatz einer alten und schadhaften (erneuerungsbedürftigen) Straße bzw. eines Straßenteils (Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung, Beleuchtung, Parkflächen (PKW-Stellplätze), Radweg etc.) zu verstehen.

Eine Verbesserung liegt vor, wenn die Straße bzw. Straßenteil/e in ihrer Ausstattung vorteilhaft verändert wird. Darunter fällt z. B. die Beleuchtungsanlage, welche mehr Masten und Leuchten erhält, ein Radweg, der erstmalig angelegt wird oder alte Asphaltgehwege, welche durch plattierte Gehwege mit Frostschutzunterbau ersetzt werden.

Förderung der Beiträge durch das Land Nordrhein-Westfalen:

Für Straßenbaumaßnahmen die bis zum 31.12.2017 durch ein Gremium der Gemeinde beschlossen wurden, bzw. in Ermangelung eines Beschlusses bis spätestens 31.12.2017 im Haushalt der Gemeinde stehen, sind Straßenbaubeiträge von den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten zu erheben.

Für Straßenbaumaßnahmen die nach dem 01.01.2018 und bis zum 31.12.2023 durch ein Gremium der Gemeinde beschlossen wurden, bzw. in Ermangelung eines Beschlusses erstmalig ab 01.01.2018 im Haushalt der Gemeinde standen, kann auf Antrag der Gemeinde der zu erhebende Straßenbaubeitrag zu 100 Prozent durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden. Dies führt im Ergebnis zu einer Reduzierung auf null Euro des zu erhebenden Straßenbaubeitrages. Der Antrag auf Förderung wird durch die Stadt Essen gestellt. Die Stadt Essen prüft zudem von Amts wegen, ob eine Straßenbaumaßnahme hiervon rückwirkend betroffen ist.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die entsprechende Baumaßnahme Bestandteil des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes ist. In dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 waren die Gemeinden verpflichtet ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen. In diesem waren alle geplanten Straßenbaumaßnahmen aufzuführen.

Das Straßen- und Wegekonzept wurde durch die kommunale Vertretung beraten und beschlossen sowie bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortgeschrieben.

Wurde eine Straßenbaumaßnahme in das Straßen- und Wegekonzept aufgenommen, informierte die Stadt Essen die betroffenen Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer und / oder Erbbauberechtigten frühzeitig und transparent über die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der geplanten Baumaßnahme. Dies geschah in Form von Anliegerversammlungen und alternativen Online-Verfahren, in denen die Betroffenen Gelegenheit hatten sich zu äußern und Fragen zu stellen. Über das Ergebnis einer Anliegerversammlung / alternativen Verfahren wurde die Vertretung der Gemeinde vor (Bau-) Beschlussfassung informiert.

Zum 01.01.2024 wurde die verpflichtende Durchführung von Anliegerversammlungen durch das Land Nordrhein-Westfalen abgeschafft.

Hinweis zur Vermeidung einer möglichen wirtschaftlichen Überforderung von Beitragspflichtigen:

Wenn durch die Stadt Essen Straßenbaubeiträge zu erheben sind, besteht für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Anträge auf Ratenzahlung sind schriftlich bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Essen, Stadtamt 21-2, Porscheplatz 1, 45121 Essen zu stellen. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist unter der Rufnummer 0201 - 88 21888 möglich. Hier können Sie sich auch beraten lassen und erhalten alle erforderlichen Informationen.