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Ab dem 01.01.2023 können ausländische geduldete Staatsbürger*innen, die sich zum Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhalten eine einmalige Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von 18 Monaten erhalten.

Auch geduldeten Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und minderjährigen, ledigen Kindern eines*r Inhaber*in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz können unabhängig von einem fünfjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz erteilt bekommen.


Somit haben die ausländischen geduldeten Staatsbürger*innen die Möglichkeit aus einem sicheren Aufenthaltsstatus heraus die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um nach 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz zu erhalten. Hierzu zählt beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts, die Identitätsklärung sowie die Beschaffung eines Nationalpasses. Werden die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz nach 18 Monaten nicht erfüllt, fallen die Ausländer*innen unmittelbar in den Duldungsstatus zurück. Auch der Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis entfaltet keine Fiktionswirkung.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt ausschließlich auf Antrag.



Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz können geduldete Ausländer*innen erhalten, die

  • sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und
  • die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und
  • die nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden (Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, bleiben grundsätzlich außer Betracht) und
  • bisher keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht haben oder über die Identität der Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch ihre Abschiebung verhindert haben.

Ebenso kann Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft leben, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31.10.2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.


  • Arbeitgeberbescheinigung (soweit vorhanden)
  • Drei Lohnabrechnungen aus den letzten drei Monaten (soweit vorhanden)
  • Nationalpass (aller Antragssteller; soweit vorhanden)
  • Geburtsurkunde (aller Antragssteller; soweit vorhanden)
  • Sonstige Identitätsnachweise – nach Möglichkeit mit Lichtbild (aller Antragssteller; soweit vorhanden)
  • Mietvertrag
  • Kontoauszug mit der Abbuchung der aktuellen Miete zuzüglich Nebenkosten (soweit zutreffend)
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz kann von geduldeten Ausländer*innen gestellt werden, die am Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhältig sind.


Name Typ Kosten Beschreibung
Gebühren Gebuehr 100,00 EUR Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz werden Gebühren in Höhe von 100,- € fällig. Befreiungs- und Ermäßigungsvorschriften nach der Aufenthaltsverordnung bleiben bestehen.

  • EC-Karte

  • Barzahlung


Die geduldeten Ausländer*innen stellen zunächst über das Online-Formular einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz.

Der Antrag wird in der Folge auf Vollständigkeit sowie Kausalität geprüft und entsprechend bearbeitet. Gegebenenfalls werden noch Unterlagen nachgefordert. Wird dem Antrag stattgegeben erhält der*die Ausländer*in durch die Ausländerbehörde einen Termin. Neben der Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels erhält der*die Ausländer*in auch alle notwendigen Informationen, welche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit er nach Ablauf von 18 Monaten einen Aufenthaltstitel nach §§ 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz erhalten kann.


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Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Flyer 104c
Zuständige Einrichtung
Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten
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45145 Essen
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