Antrag für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung und Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen, die nach den Vorgaben des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungs-bedürftig sind.
Wenn eine Anlage errichten und betreiben werden soll, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, ist eine Genehmigung gemäß § 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Konkret sind diese Anlagen im Anhang der 4. Verordnung zum BImSchG gelistet. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Ob ein vereinfachtes oder aber ein förmliches Genehmigungs-verfahren durchzuführen ist, ist abhängig von der Art und insbesondere den Auswirkungen der Anlage auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter.
Welche Verfahrensart im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, ergibt sich aus der Zuordnung der Anlage innerhalb der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Danach sind alle Anlagen, die in der Spalte „C“ des Anhangs 1 der Verordnung mit dem Buchstaben „G“ bezeichnet sind, dem förmlichen Verfahren zugeordnet. Die mit dem Buchstaben „V“ bezeichneten Anlagen sind grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren zugeordnet. Muss aber eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, dann ist ein förmliches Verfahren notwendig.
Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfordert ein Genehmigungsverfahren. Ausnahmsweise kann gestattet werden, bereits während eines noch laufenden Genehmigungsverfahrens, bevor die Genehmigung erteilt ist, damit zu beginnen, eine Anlage zu errichten oder eine bestehende Anlage zu verändern (§ 8a BImSchG).
Immissionsschutzrechtliche Vorgaben schützen und sorgen vor Umweltgefahren, die mediale Störungen der natürlichen Umwelt verursachen. Dazu gehören Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen.
Durch die Anlage dürfen keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden.
Mit dem Genehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass:
Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden,
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird,
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt durch integrierte Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden erreicht wird,
im Betrieb einer Anlage Energie sparsam und effizient genutzt wird,
im Betrieb einer Anlage das Abfallaufkommen vermieden beziehungsweise minimiert wird,
nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
Schutz und Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, getroffen werden,
die Anlage so betrieben wird, dass von ihr keine anderen nachteiligen Auswirkungen ausgehen,
alle Vorkehrungen zum Schutze der in einer Anlage beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sind,
auch nach einer Betriebseinstellung durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung das hohe Schutzniveau gewährleistet bleibt.
Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich- rechtliche Belange gewahrt sind, wie zum Beispiel:
das Wasserrecht,
das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht,
das Naturschutzrecht,
das Bauordnungsrecht und
die Schutzgüter aller weiteren betroffenen Rechtsgebiete.
- Antrag, mit Antragsformular 1
- amtliche Basiskarte NRW
- Topographische Karte
- Werkslageplan und Gebäudeplan
- Lageplan mit Umgebungsbebauung
- Auszug aus dem Bebauungsplan/ Flächennutzungsplan
- Bauvorlagen
- Antragsformular für den baulichen Teil
- Statistischer Erhebungsbogen
- Amtlicher Lageplan
- Katasterplan
- Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitte)
- Baubeschreibung
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Schallschutzes
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Brandschutzkonzept
- Anlagen- und Betriebsbeschreibung
mit der Beschreibung der Herstellungs-, Produktions- und Behandlungsverfahren sowie der technischen Einrichtungen, Aussagen zum Arbeitsschutz
- Fließbild
- Maschinenaufstellungsplan
- Immissionsprognosen bzw. Gutachten zu
Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen
- Schornsteinhöhenberechnung
- Stickstoffdeposition/ Säureeintrag
- Schattenwurfgutachten (WEA)
- Formulare 2 - 8.5
ggf. Angaben bei IED- Anlagen, Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Naturschutz, Angaben zum Störfallrecht
- Wasserrechtliche Antragsunterlagen für den einkonzentrierten Antrag auf Indirekteinleitung (bzw. Freistellung) und / oder den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlung
- Sonstige Unterlagen für das Verfahren, wie Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Sicherheitsleistung, Unterlagen zur Erlaubnis gemäß Betriebssicherheitsverordnung, Erklärungen zum Arbeitsschutz etc.
- Verzeichnis der Unterlagen mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Die Fristen für die Bearbeitungsdauer eines Genehmigungs-verfahrens ergeben sich aus § 10 Abs. 6a und § 16 Abs. 3 BImSchG:
- vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate
Die Frist beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die Behörde an zu laufen.
Die Gebühren für ein Genehmigungsverfahren berechnen sich nach den Festsetzungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Die Genehmigungsbehörde erstellt einen Gebührenbescheid, dem die Konten der kommunalen Finanzkasse zu entnehmen sind.
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
Über den Genehmigungsantrag ist nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
-
- Untere Immissionsschutzbehörde
- Natorpstr. 27
- 45139 Essen
- Tel: +49 201 88-59588
- Fax: +49 201 88-59559
- E-Mail: uib@umweltamt.essen.de