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Im Vorbescheid wird über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden.


Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungs-voraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
Relevant sind etwa die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit oder der immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsvoraussetzungen einer Anlage.
Ergeht der Vorbescheid, entfaltet er Bindungswirkung für 
die spätere Vollgenehmigung. Dies gilt jedoch nur, wenn 
bei der späteren Genehmigung keine Änderungen an den 
im Vorbescheid entschiedenen Teilen vorgenommen werden. 
Wie die Teilgenehmigung erfordert der Vorbescheid, 
dass die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage nach 
vorläufiger Beurteilung bejaht werden kann. Ein Vorbescheid begründet keinen Rechtsanspruch auf die spätere Erteilung einer Genehmigung. Der Vorbescheid berechtigt nicht zur Durchführung von Arbeiten, die der Errichtung der Anlage dienen, wie z. B. Vorbereitung des Baufeldes. 
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.


§ 9 Bundes- Immissionsschutzgesetz


Der Vorbescheid setzt einen Antrag sowie Antragsunterlagen voraus, welche es ermöglichen,  die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen zu können.


Aussagekräftige Unterlagen zu den Bereichen, über die im Vorbescheid entschieden werden soll, z. B. Betriebsbeschreibung, Bauzeichnungen, Statik, Gutachten


Fristen sind nicht vorgegeben


Die Gebühren für ein Genehmigungsverfahren berechnen sich nach den Festsetzungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Die Genehmigungsbehörde erstellt einen Gebührenbescheid, dem die Konten der kommunalen Finanzkasse zu entnehmen sind. 


Der Antragsteller stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und er ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hat. Hierzu sind aussagekräftige Antragsunterlagen beizubringen.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.


Zuständige Einrichtung
Untere Immissionsschutzbehörde
Natorpstr. 27
45139 Essen
Tel: +49 201 88-59588
Fax: +49 201 88-59559
E-Mail: uib@umweltamt.essen.de