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Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungs-bedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 


Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungs-bedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten (s. u.) beizufügen. 
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmut-zungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.


§ 15 Abs. 3 Bundes- Immissionsschutzgesetz


Bei der beabsichtigten Betriebseinstellung einer nach dem BImSchG genehmigten Anlage ist das Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 3 BImSchG durchzuführen.


Anzeigeformular zum § 15 Abs. 3 BImSchG
Alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen die sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten erfüllen.


Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungs-bedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 


Die Gebühren für ein Genehmigungsverfahren berechnen sich nach den Festsetzungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Die Genehmigungsbehörde erstellt einen Gebührenbescheid, dem die Konten der kommunalen Finanzkasse zu entnehmen sind. 


Der Betreiber zeigt die Einstellung des Betriebes einer genehmi-gungsbedürftigen Anlage mit dem Anzeigeformular an. 
Dem Anzeigeformular sind Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beigefügt. 
Die zuständige Behörde prüft die Maßnahmen und/ oder ergänzt sie und überwacht die Umsetzung.
Für obere Umweltschutzbehörden ergeben sich folgende Fristen aus der § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsverordnung - ZustVU:
(4) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind,
- bei einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Anlagen ein Jahr nach vollständiger Einstellung des Betriebs aller Anlagen nach Anhang I,
- bei nicht ordnungsgemäßer Stilllegung, wenn von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren mehr hervorgerufen werden und die Rückführung des Anlagengrundstücks in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abgeschlossen oder die Pflicht erloschen ist.


Zuständige Einrichtung
Untere Immissionsschutzbehörde
Natorpstr. 27
45139 Essen
Tel: +49 201 88-59588
Fax: +49 201 88-59559
E-Mail: uib@umweltamt.essen.de