Sobald die Errichtung bzw. wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage abgeschlossen ist und die Betriebsphase der Anlage beginnt, teilt der Betreiber dies der zuständigen Behörde mit.
Sobald die Errichtung bzw. wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage abgeschlossen ist und die Betriebsphase der Anlage beginnt, teilt der Betreiber dies der zuständigen Behörde mit.
§ 52 Abs. 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz
Die Errichtung bzw. wesentliche Änderung einer genehmigungs-bedürftigen Anlage ist abgeschlossen und die Betriebsphase der Anlage beginnt.
Die Inbetriebnahmeanzeige kann formlos per Post oder Mail an die zuständige Behörde gesendet werden.
Es sind keine Fristen festgesetzt.
Es fallen keine Kosten an.
Sobald die Errichtung bzw. wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage abgeschlossen ist und die Betriebsphase der Anlage beginnt, teilt der Betreiber dies der zuständigen Behörde mit.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
-
- Untere Immissionsschutzbehörde
- Natorpstr. 27
- 45139 Essen
- Tel: +49 201 88-59588
- Fax: +49 201 88-59559
- E-Mail: uib@umweltamt.essen.de