BIS: Suche und Detail

Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen.


Gemäß § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Voraussetzungen sind, dass alle Schadstoffe nur in einem geringfügigen Umfang emittiert werden.


BImSchG §27, 11. BImSchV


Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden.


Formeller Antrag auf Befreiung, Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden


keine


AVerwGebO NRW 15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 1 000




Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Plausibilität geprüft und darüber entschieden.


Zuständige Einrichtung
Untere Immissionsschutzbehörde
Natorpstr. 27
45139 Essen
Tel: +49 201 88-59588
Fax: +49 201 88-59559
E-Mail: uib@umweltamt.essen.de