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Für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen an Gewässern müssen Sie eine Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde stellen.


Für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Anlagen an Gewässern besteht eine Genehmigungspflicht. Relevante Anlagen können zum Beispiel Brücken, Stauwerke, Anlegestellen, Treppen und Mauern sein, aber auch Zäune, Baum- und Strauchpflanzungen oder die Verlegung von Rohrleitungen, Dükern und Kabelleitungen.

Es soll sichergestellt werden, dass solche Anlagen keine negativen Einflüsse auf das Gewässer, seiner Ufer und seinen schadlosen Abfluss haben.


§ 22 LWG i.V.m. § 36 WHG


Sie sind Anlageneigentümer*in.


Werden Ihnen in der Vorabstimmung mitgeteilt.


keine


Abhängig vom Einzelfall



  1. Über das angebotene Onlineformular können Sie alle relevanten Informationen für eine Vorabstimmung übermitteln.
  2. Vorabstimmung bedeutet:

a)Die untere Wasserbehörde prüft die übermittelten Informationen.

b)Die untere Wasserbehörde sagt Ihnen, ob Ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist.

c)Die untere Wasserbehörde teilt Ihnen mit, welche weiteren Informationen und Nachweise Sie einreichen müssen, um einen Antrag zu stellen.

  1. Sie übermitteln uns alle weiteren Informationen und Nachweise und stellen so den Antrag.
  2. Die untere Wasserbehörde prüft Ihren Antrag.
  3. Die untere Wasserbehörde teilt Ihnen das Ergebnis der Antragsprüfung mit.

Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, kontrolliert die untere Wasserbehörde am Ende die ordnungsgemäße Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung Ihrer Anlage.


Zuständige Einrichtung
Untere Wasserbehörde
Freytagstraße 29
45144 Essen
Tel: +49 201 88-59200
E-Mail: info@wasser.essen.de