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Wer als Unternehmer*in gewerblich mit tierischen Nebenprodukten umgehen möchte, muss dies dem Veterinäramt vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.


Allgemein umfasst der Begriff „tierische Nebenprodukte“ alle vom Tier stammende „Reststoffe“, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Dies können ganze Tierkörper oder Tierkörperteile sein. Verendete Tiere, Fett, Gülle und Schlachtabfälle als Erzeugnisse tierischen Ursprungs zählen genauso zu den tierischen Nebenprodukten wie Eizellen, Embryonen und Samen sowie Rohstoffe für Tierfutter und Biogasanlagen.

Registrierung als TNP-Unternehmen

Wer als Unternehmer tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, verarbeiten, lagern, verkaufen (inverkehrbringen), vertreiben, verwenden, beseitigen oder im Rahmen des Schulunterrichts untersuchen und sezieren möchte, muss sich beim Veterinäramt vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren.

Zulassung als TNP-Unternehmen

Wer als Unternehmer tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, Heimtierfutter herstellen, eine Biogas- oder Kompostierungsanlage betreiben oder Folgeprodukte lagern möchte, benötigt eine Zulassung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zulassung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erforderlich. Fragen hinsichtlich einer zulassungspflichtigen Tätigkeit beantwortet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.


  • Artikel 23-27 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  • § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  • § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

  • Antrag auf Registrierung/Zulassung gem. VO (EG) 1069/200