Ein Visum wird in der Regel nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Daher muss bei der Deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel erbracht werden.
Wenn die Person keinen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel gegenüber der deutschen Auslandsvertretung erbringen kann, können Dritte (Verpflichtungsgeber*innen) eine Verpflichtungserklärung abgeben. Voraussetzung dafür ist, dass der*die Verpflichtungsgeber*in seine/ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde nachweist.
Sie können die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde der Stadt Essen ausschließlich online beantragen.
Abgabe einer Verpflichtungserklärung – so funktioniert es:
Online-Antragstellung:
Sie können die Verpflichtungserklärung bequem online beantragen (siehe Onlinedienstleistungen auf der rechten Seite). Eine Terminvereinbarung im Servicecenter ist hierfür nicht möglich.
Zur Nutzung der Online-Dienstleistung ist ein BundID-Konto erforderlich. Wir empfehlen ebenfalls die Nutzung des elektronischen Personalausweises (eID) zur Identifikation.
Identifikation mit BundID und elektronischem Personalausweis (eID):
Wenn Sie sich mit der BundID anmelden und Ihren elektronischen Personalausweis benutzen, wird das Dokument direkt an Ihre Meldeadresse versendet. Eine persönliche Vorsprache ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Hilfestellungen zur Anmeldung bei der BundID:
Sollten Sie bei der Anmeldung im Portal der BundID Probleme haben, wenden Sie sich bitte direkt über das vorgesehene Kontaktformular an die Servicestelle der BundID.
Hilfreiche Informationen | BundID
Bitte beachten Sie: Um eine unkomplizierte Bearbeitung Ihres Online-Antrags sicherzustellen, ist es notwendig, dass Ihr Personalausweis oder Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Online-Antragstellung noch mindestens 3 Monate gültig ist.
Beantragung ohne elektronischen Personalausweis (eID):
Sofern Sie in Ihrem BundID-Konto nicht den elektronischen Personalausweis nutzen, ist eine persönliche Vorsprache weiterhin notwendig, um das Dokument abzuholen. Sie erhalten einen Termin per E-Mail, nachdem Ihre Angaben geprüft wurden.
Bitte beachten Sie, dass die Wartezeit für persönliche Vorsprachen deutlich länger sein kann.
Visumantrag:
Für die Beantragung eines Visums wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Weitere Informationen finden Sie HIER
Bonitätsprüfung
Bei Bezug öffentlicher Mittel ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht möglich.
Vor der Antragsstellung haben Sie die Möglichkeit, mit dem "Schnelltest: Reicht mein Einkommen?" unter Onlinedienstleistungen, die Bonität zu prüfen.
Was bedeutet Bonität?
Sie setzt voraus, dass der*die Verpflichtungsgeber*in in der Lage ist, sowohl den eigenen Bedarf als auch den Bedarf des Gastes mit den Einkünften zu decken. Der eigene Bedarf richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen gemäß Tabelle zu § 850c ZPO.
Wichtig:
Die erforderliche Höhe des monatlichen Nettoeinkommens hängt ab von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten sowie der eingeladenen Personen.
Für Verpflichtungserklärungen bei Besuchsaufenthalten gilt:
Für jede erwachsene Person muss ein pfändbarer Mindestbetrag von € 281,50 vorhanden sein.
Für Minderjährige gilt ein Betrag von € 140,75.
Studierende und Auszubildende:
Müssen einen pfändbaren Mindestbetrag von € 992,- (entsprechend dem BAföG-Höchstsatz) nachweisen.
Die Bonitätsprüfung erfolgt bei Einreichung Ihrer Unterlagen über unser Serviceportal.
Hinweise zur Bonitätsprüfung:
Unpfändbare Bezüge (zum Beispiel Kindergeld, Kinderzuschlag, Stipendien, Wohngeld, Blindengeld) werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Es können nur Nachweise anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können.
Beispiele:
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Rentenbescheide
- Steuerberaterbescheinigungen über das monatliche Nettoeinkommen nach Steuern und Abgaben
Nicht ausreichend sind:
- Kontoauszüge oder betriebswirtschaftliche Auswertungen bei Selbständigen
Abgabe einer Verpflichtungserklärung – so funktioniert es:
Online-Antragstellung:
Sie können die Verpflichtungserklärung bequem online beantragen (siehe Onlinedienstleistungen auf der rechten Seite). Eine Terminvereinbarung im Servicecenter ist hierfür nicht möglich.
Zur Nutzung der Online-Dienstleistung ist ein BundID-Konto erforderlich. Wir empfehlen ebenfalls die Nutzung des elektronischen Personalausweises (eID) zur Identifikation.
Identifikation mit BundID und elektronischem Personalausweis (eID):
Wenn Sie sich mit der BundID anmelden und Ihren elektronischen Personalausweis benutzen, wird das Dokument direkt an Ihre Meldeadresse versendet. Eine persönliche Vorsprache ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Hilfestellungen zur Anmeldung bei der BundID:
Sollten Sie bei der Anmeldung im Portal der BundID Probleme haben, wenden Sie sich bitte direkt über das vorgesehene Kontaktformular an die Servicestelle der BundID.
Hilfreiche Informationen | BundID
Bitte beachten Sie: Um eine unkomplizierte Bearbeitung Ihres Online-Antrags sicherzustellen, ist es notwendig, dass Ihr Personalausweis oder Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Online-Antragstellung noch mindestens 3 Monate gültig ist.
Beantragung ohne elektronischen Personalausweis (eID):
Sofern Sie in Ihrem BundID-Konto nicht den elektronischen Personalausweis nutzen, ist eine persönliche Vorsprache weiterhin notwendig, um das Dokument abzuholen. Sie erhalten einen Termin per E-Mail, nachdem Ihre Angaben geprüft wurden.
Bitte beachten Sie, dass die Wartezeit für persönliche Vorsprachen deutlich länger sein kann.
Visumantrag:
Für die Beantragung eines Visums wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Weitere Informationen finden Sie HIER
Bonitätsprüfung
Bei Bezug öffentlicher Mittel ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht möglich.
Vor der Antragsstellung haben Sie die Möglichkeit, mit dem "Schnelltest: Reicht mein Einkommen?" unter Onlinedienstleistungen, die Bonität zu prüfen.
Was bedeutet Bonität?
Sie setzt voraus, dass der*die Verpflichtungsgeber*in in der Lage ist, sowohl den eigenen Bedarf als auch den Bedarf des Gastes mit den Einkünften zu decken. Der eigene Bedarf richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen gemäß Tabelle zu § 850c ZPO.
Wichtig:
Die erforderliche Höhe des monatlichen Nettoeinkommens hängt ab von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten sowie der eingeladenen Personen.
Für Verpflichtungserklärungen bei Besuchsaufenthalten gilt:
Für jede erwachsene Person muss ein pfändbarer Mindestbetrag von € 281,50 vorhanden sein.
Für Minderjährige gilt ein Betrag von € 140,75.
Studierende und Auszubildende:
Müssen einen pfändbaren Mindestbetrag von € 992,- (entsprechend dem BAföG-Höchstsatz) nachweisen.
Die Bonitätsprüfung erfolgt bei Einreichung Ihrer Unterlagen über unser Serviceportal.
Hinweise zur Bonitätsprüfung:
Unpfändbare Bezüge (zum Beispiel Kindergeld, Kinderzuschlag, Stipendien, Wohngeld, Blindengeld) werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Es können nur Nachweise anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können.
Beispiele:
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Rentenbescheide
- Steuerberaterbescheinigungen über das monatliche Nettoeinkommen nach Steuern und Abgaben
Nicht ausreichend sind:
- Kontoauszüge oder betriebswirtschaftliche Auswertungen bei Selbständigen
§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz
Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der*die Gastgeber*in muss mindestens 18 Jahre alt sein und mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Essen gemeldet sein.
- Das Einkommen muss in ausreichender Höhe nachgewiesen werden.
Um Ihren Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bearbeiten zu können, sind bestimmte Unterlagen erforderlich:
- Ein gültiger Pass oder ein gültiges Personaldokument
- Angaben zur eingereisten Person
- Eine Passkopie der Person, die einreisen möchte
- Die letzten 6 Gehaltsabrechnungen der*des Verpflichtungsgebenden gegebenenfalls auch des*der Ehepartners*Ehepartnerin, falls vorhanden
- Der aktuelle Arbeitsvertrag der*des Verpflichtungsgebenden
- Bei Selbstständigkeit: Nachweis durch die steuerberatende Person, gegebenenfalls auch des*der Ehepartners*Ehepartnerin, falls vorhanden
- Angaben zu den monatlichen finanziellen Aufwendungen der*des Verpflichtungsgebenden
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der vielfältigen Fallkonstellationen im Einzelfall die Prüfung ergeben kann, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.
- Bearbeitungsgebühr: 29,00 € (gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 49 Abs. 2 AufenthV)
- Gebühren für den Standard-Postversand: 1,80 € (nur bei Nutzung des elektronischen Personalausweises eID)
Kreditkarte
girocard
Google Pay
Apple Pay
Paypal
- 16 bis 20 Wochen
- Falls Sie bei Antragstellung den elektronischen Personalausweis (eID) in Ihrem BundID-Konto hinterlegt haben, wird das Dokument an Ihre Meldeadresse versendet. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich deutlich, da keine persönliche Abholung erforderlich ist
Wenn Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung stellen, prüfen die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Ihren Antrag und fordern bei Bedarf zusätzliche Unterlagen an.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder eine Einladung zur Vorsprache, um die Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, oder – bei Nutzung des elektronischen Personalausweises (eID) in Ihrem BundID-Konto – die Verpflichtungserklärung per Post.
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- Downloads
- Bescheinigung durch Steuerberatung
- Einkommensbescheinigung
- Datenschutzerklärung Art 14 DS-GVO (ABH)
- Datenschutzerklärung Art 13 DS-GVO (ABH)
- Zuständige Einrichtung
-
- Kommunale Ausländerbehörde
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- Tel: +49 201 88-38883
- Fax: +49 201 88-38903
- E-Mail: abh@essen.de