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Erdaufschlüsse bedürfen einer Anzeige bei der zuständigen Behörde. Hierbei wird überprüft, ob Ihre Maßnahme negative Auswirkungen auf die Umwelt und auf Ihre Umgebung hat.


Erdaufschlüsse sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. Erdaufschlüsse bedürfen einer Anzeige bei der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Wenn Sie z.B. auf Ihrem Grundstück Bohrungen im Boden durchführen, um auszuschließen, dass unter Ihrem Grundstück Hohlräume befinden, ist eine entsprechende Anzeige zu stellen. Daraufhin wird durch die Behörde geprüft, ob es offizielle Erkenntnisse gibt, die einer Bohrung entgegenstehen. Beispielsweise darf es durch den Erdaufschluss keine Verschlechterung des Schutzgutes Wasser geben.


§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)


  • Sie sind Eigentümer des Grundstückes.
  • Sie haben einen berechtigten Grund, den Erdaufschluss durchzuführen:
    • Überprüfung der bergbaulichen-geotechnischen Situation zur Bewertung der Standortsicherheit
    • Ermittlung zur Eignung des Untergrundes für Geothermieanlagen
    • Feststellung des Grundwasserflurabstandes

  • Erläuterungsbericht (Grund, Umfang, Dauer und Erklärung zum Rückbau der Maßnahme)
  • Lageplan (wo wird gebohrt)
  • Prüfberichte und Bewertungen der einzubringenden Materialien (Spülsubstanzen, Verpressmaterial)
  • Zertifikat des Bohrunternehmers (Nachweis, ob die Bohrung Fachgerecht durchgeführt werden kann)

Anzeige muss i.d.R. 1 Monat vor Beginn der Arbeiten vorliegen


50 Euro


Die Bearbeitungszeit ist an den Umfang der Maßnahme gekoppelt.


Im Verfahren können weitere Erkenntnisse oder Änderungen auftreten, die den Tatbestand einer Gewässernutzung nach § 8 WHG erfüllen. Hierbei ändert sich das Verfahren in dem Sinne, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wird. Diese sind mit konkreten Nebenbestimmungen versehen.


  1. Einreichung der geforderten Unterlagen
  2. Überprüfung der eingereichten Unterlagen
  3. Überprüfung ob die geplante Maßnahme den Tatbestand des § 49 WHG erfüllt
  4. werden fehlende Unterlagen nachgefordert.
  5. Weitere Fachdienststellen werden beteiligt und ggf. zur Stellungnahme aufgefordert.
  6. Falls der Antrag prüffähig ist und es keinen triftigen Grund gegen die Maßnahme gibt, wird seitens der zuständigen Behörde der Maßnahme zugestimmt.

Ein Freistellungsbescheid wird seitens der unteren Wasserbehörde erteilt. Die angezeigte Maßnahme kann durchgeführt werden.


Zuständige Einrichtung
Wasserrechte und Gewässeraufsicht
Freytagstraße 29
45144 Essen
Tel: +49 201 88-59232