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Die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Personen ermöglicht es Jugendlichen, jungen volljährigen Ausländern und langjährig in Deutschland lebenden Menschen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese Regelungen gemäß § 25a und § 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) richten sich an Personen, die sich durch gute Integration und nachhaltige Lebensführung in Deutschland ausgezeichnet haben.

Der Antrag kann bequem online gestellt werden, um den Prozess zu vereinfachen und zu beschleunigen. Für die Nutzung der Online-Dienstleistung ist optional eine Identifizierung mittelts BundID mit eID möglich. Falls Sie über keine eID verfügen, ist es zwingend notwendig, eine gut lesbare Ausweiskopie hochzuladen. Andernfalls kann die Bearbeitung der Online-Dienstleistung nicht erfolgen.


Die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Personen gemäß § 25a und § 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) richtet sich an spezifische Personengruppen, die sich durch ihre erfolgreiche Integration in Deutschland auszeichnen. Diese Regelungen verfolgen das Ziel, gut integrierten Ausländern eine stabile rechtliche Perspektive zu bieten und ihre weitere Integration zu fördern.

Personenkreis nach § 25a AufenthG

  • § 25a Abs. 1 AufenthG > Jugendliche und junge volljährige Ausländer: Diese Regelung richtet sich an Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 14 bis 26 Jahren, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sind oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind.
    > Integrationskriterien: Der Antragsteller muss sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Hinzukommend muss der Antragsteller im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Zudem muss es gewährleistet erscheinen, dass sich der Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Antragsteller nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Der Lebensunterhalt sollte ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein; für Antragsteller, die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befinden, ist der Bezug öffentlicher Leistungen kein Versagenskriterium.

Folgenden Personenkreisen können ebenfalls Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn diese mit einem nach § 25a Abs. 1 AufenthG Begünstigten in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben.

  • § 25a Abs. 2 S.1 AufenthG > Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Ausländers der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 AufenthG besitzt  
    > Integrationskriterien
    : Die Abschiebung des Elternteils / der personensorgeberechtigten Person wurde nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Zudem muss der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert werden. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller erhebliche Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (§ 25a Abs. 3 AufenthG).

  • §25a Abs. 2 S. 2 AufenthG > Minderjährige Kinder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S.1 AufenthG (z.B. Geschwister)
    > Integrationskriterien: Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 S.1 AufenthG besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

  • 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG > Ehegatte / Lebenspartner eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG
    > Integrationskriterien: 
    Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach § 25a Abs.1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden: Die Abschiebung des Ehegatten / Lebenspartners  wurde nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist auch für diesen Personenkreis nicht möglich, wenn erhebliche Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden. Der Lebensunterhalt muss eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert werden
  • 25a Abs. 2 S. 5 AufenthG > Minderjährige ledige Kinder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 AufenthG
    > Integrationskriterien: Dem minderjährigen ledigen Kind, dass mit einem Begünstigten nach § 25a Abs.1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Personenkreis nach § 25b AufenthG

  • § 25b Abs. 1 AufenthG > Langjährig Geduldete: Diese Regelung richtet sich an Ausländer, die geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sind.
    >Integrationskriterien: Die Antragsteller müssen sich seit mindestens sechs Jahren (bei Familien mit minderjährigen Kindern seit vier Jahren) ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten.
    Es müssen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Der Antragsteller darf nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zudem muss ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vorliegen und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen werden. Leben minderjährige Kinder im schulpflichtigen Alter mit dem Antragsteller in einem Haushalt zusammen, muss ein tatsächlicher Schulbesuch der Kinder nachgewiesen werden.

Folgenden Personenkreisen können ebenfalls Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn diese mit einem nach § 25b Abs. 1 AufenthG Begünstigten in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben.

  • § 25b Abs. 4 AufenthG > Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG
    >Integrationskriterien: Dem Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigem Kind, der mit einem Begünstigten nach § 25b Abs.1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden: Antragsteller müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Der Lebensunterhalt muss überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein. Außerdem sind hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Für Kinder im schulpflichtigen Alter muss der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen werden.

Ziel der Aufenthaltserlaubnis

Diese Regelungen zielen darauf ab, gut integrierten Ausländern eine verlässliche Perspektive für ihren Aufenthalt in Deutschland zu bieten und sie in ihrem Integrationsprozess zu unterstützen. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten die Betroffenen rechtliche Sicherheit und können aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen. 
Die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen, erleichtert den Zugang zu diesem Verfahren und trägt zu einer schnelleren Bearbeitung bei.


  • § 25a AufenthG
  • § 25b AufenthG

Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, ist die Einreichung bestimmter Unterlagen notwendig:

  • Identitätsnachweis: Gültiger Reisepass oder Passersatz.
  • Nachweis des Aufenthalts: Belege für den ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Meldebescheinigungen, Schulbescheinigungen).
  • Schul- oder Berufsabschlüsse: Schulzeugnisse, Ausbildungszertifikate oder sonstige anerkannte Abschlüsse.
  • Nachweis des Schulbesuches: Aktuelle Schulbescheinigung oder Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung.
  • Sprachnachweis: Zertifikat über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 (z.B. durch Sprachkurse oder Prüfungen).
  • Integrationsnachweis: Belege über die Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. Mitgliedschaft in Vereinen, ehrenamtliches Engagement), ggf. Nachweis der Absolvierung eines Integrationskurses.
  • Lebensunterhaltssicherung: Nachweise über Einkommen oder finanzielle Unterstützung, die den Lebensunterhalt sichern, ohne öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z.B. Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag).
  • Demokratiebekenntnis: Schriftliche Erklärung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

  • Die Kosten für die Bearbeitung einer Antragstellung belaufen sich auf:
  • 100,- € (§ 45 Nr. 1 AufenthV) bzw. 50,- € für minderjährige Personen (§ 50 Abs. 1 AufenthV)
  • Bitte beachten Sie: Die Bearbeitungsgebühr entsteht (gemäß § 49 Abs.2 AufenthV) auch dann, wenn trotz erfolgter Antragstellung ein Ausschlussgrund vorliegt oder Ihr Antrag aufgrund fehlender Erteilungsvoraussetzungen negativ beschieden wird.
  • Die Zahlung der Verwaltungskosten erfolgt bei Antragstellung vor Ort oder am Ende des Online-Formulars per ePayment.

  • Kreditkarte

  • girocard

  • Google Pay

  • Apple Pay

  • Paypal


Die Antragstellung ist wie folgt möglich:

  • Online-Antragstellung (siehe Onlinedienstleistungen auf der rechten Seite)
  • Vor-Ort-Beantragung

Eine direkte Terminvergabe durch das Servicecenter zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a/b AufenthG ist möglich. Die Terminvergabe erfolgt zentral durch die bearbeitende Stelle. Um etwaigen Wartezeiten vorzubeugen, wird alternativ die Nutzung der Onlinedienstleistung empfohlen.

Sollte Ihr Antrag positiv beschieden werden, so erhalten Sie zeitnah einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde.

Die Identifikation mittels eID (BundID) im Online-Antragsprozess wird empfohlen.


Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG stellen, werden die zuständigen Sachbearbeiter/-innen Ihren Antrag prüfen und ggf. weitere Unterlagen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie bei positivem Entscheid eine Einladung zur Vorsprache und Unterzeichnung der notwendigen Unterlagen. Sollte Ihr Antrag negativ entschieden werden, so erhalten Sie eine Mitteilung über die Ablehnungsgründe.

Identifizieren Sie sich mittels eID im Online-Antragsprozess, so kann dies die Bearbeitungsdauer verkürzen. Eine Vorsprache in der kommunalen Ausländerbehörde ist ggf. entbehrlich.