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Bürgerentscheid

Nach der erfolgreichen Durchführung des Bürgerbegehrens erfolgt ein Bürgerentscheid.


Das Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen organisiert im Auftrag des Rates eine Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt beziehungsweise des betroffenen Stadtbezirks die Möglichkeit erhalten, die zur Entscheidung zu bringende Frage mit JA oder NEIN zu beantworten.

Abstimmungsberechtigt sind alle, die in dem jeweiligen Gebiet zur Teilnahme an der Kommunalwahl berechtigt sind.

Die Abstimmung wird - ähnlich einer Wahl - in Abstimmungsräumen in städtischen Gebäuden durchgeführt. Alle Abstimmungsberechtigten erhalten eine Benachrichtigung, die das Abstimmungsdatum und den Abstimmungsraum enthält.

Die Abstimmung erfolgt vor einem Abstimmungsvorstand mit amtlich hergestellten Abstimmzetteln unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze.

Die zur Entscheidung gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden wurde.
Diese Mehrheit der abgegebenen Stimmen muss seit der Neuregelung der Gemeindeordnung NRW am 08.12.2011 in ihrer absoluten Zahl

  • mindestens 20 Prozent (bei Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern),
  • mindestens 15 Prozent (bei Gemeinden mit über 50.000 und bis zu 100.000 Einwohnern) und
  • mindestens 10 Prozent (bei Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern)

der in dem betroffenen Gebiet lebenden Bürger*innen entsprechen.

Soll also der Bürgerentscheid bei einer beispielhaften Fragestellung
"Sind Sie dafür, die stadteigenen Sportstätten . . . zu erhalten?" erfolgreich sein, so müssen in Essen bei einem Bürgerentscheid nicht
nur mindestens zehn Prozent (über 100.000 Einwohner) der Abstimmungsberechtigten an der Abstimmung teilnehmen, sie müssten auch alle mit "JA" abstimmen.

Die Abstimmungsbeteiligung ist somit von erheblicher Bedeutung.


Zuständige Einrichtung
Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen
Kopstadtplatz 10
45121 Essen
Tel: +49 201 88-12001
Fax: +49 201 88-12012
E-Mail: amt12@essen.de