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Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.


Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.

Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.

Die Stellvertretungserlaubnis wird der*dem Betreibenden für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.

Ein Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt.



  • Volljährigkeit: Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • persönliche Zuverlässigkeit: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.

Zur Prüfung der Erlaubnis werden einige Unterlagen von Ihnen benötigt.

  • Gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der*des Betreibenden des Prostitutionsgewerbes
  • Name und Vorname der zu überprüfenden Person

Bevor das Prostitutionsgewerbe durch einen*eine Stellvertreter*in betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich. Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.


Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis.

Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen vorläufigen Gebührenbescheid. Für das Erlaubnisverfahren wird eine Gebühr zwischen 500 Euro und 3.500 Euro erhoben.

Für die notwendige Überprüfung der Zuverlässigkeit wird pro Person eine Gebühr in Höhe von 350 bis 1.500 Euro erhoben.

Für die Prüfung der Stellvertretererlaubnis werden Gebühren in Höhe von 350 Euro bis 1.500 Euro erhoben.


Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist deren Mitwirkung erforderlich. Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.