Der Rat der Stadt Essen hat in seiner Sitzung vom 26. September 2001 beschlossen, für Gaststätten und Kinobetriebe (Lichtspielhäuser) auch die letzte Sperrstunde aufzuheben. Danach dürfen alle Betriebe, die dem Gaststättenrecht unterliegen, also auch alle Trinkhallen und Imbissstuben an allen Tagen in der Woche rund um die Uhr betrieben werden. Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz).
Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein. Diese Regelung gilt im Land Nordrhein-Westfalen gleichermaßen nach der Gewerberechtsverordnung, als auch nach dem Gesetz zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrages.
Die Erteilung von Ausnahmen ist ausdrücklich nicht zugelassen.
Dienste finden:
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