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Sie sind mit einem Visum eingereist, dass für einen geplanten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten, zum Beispiel für touristische Zwecke oder für Geschäftsreisen, ausgestellt wurde (ein sogenanntes Schengen-Visum) und möchten dieses verlängern lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ein solches Schengen-Visum berechtigt in der Regel zur Einreise, Durchreise und zum Aufenthalt in allen Schengen Staaten. Die Verlängerung eines solchen Visums ist nur in Ausnahmefällen möglich und richtet sich nicht nach nationalen (deutschen) Recht, sondern nach Artikel 33 des Visakodex.


Verlängerung eines Schengen-Visums

Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums kann verlängert werden, wenn aufgrund höherer Gewalt, aus humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen die rechtzeitige Ausreise vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums, beziehungsweise vor Ablauf vor der zulässigen Aufenthaltsdauer nachweislich verhindert wird.

Eine Verlängerung kann somit nur für den erforderlichen Zeitraum vorgenommen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt innerhalb der letzten 180 Tage 90 Tage nicht übersteigen.

Ist der Aufenthaltszeitraum des Schengen-Visums abgelaufen, besteht kein Aufenthaltstitel mehr, sodass sich der Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG „ohne erforderlichen Aufenthaltstitel“ in Deutschland aufhält. Er ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig.
Eine Verlängerung des Visums ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Während des Aufenthalts nach Einreise mit dem Schengen-Visum ist das Ausüben einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Die Verlängerung eines Schengen-Visums beantragen

Über die aufgelisteten Kontaktwege können Sie die Verlängerung Ihres
Schengen-Visums (Typ C) beantragen.


§ 6 AufenthG; Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009


Um Ihren Antrag auf Verlängerung Ihres Schengen-Visums bearbeiten zu können, ist die Einreichung bestimmer Unterlagen notwendig:

  • Belege über Ihren Aufenthalt in Essen (zum Beispiel Mietverträge, Hotelrechnungen, etc.)
  • Nationalpass, mit noch mindestens 3 Monaten Gültigkeit über die geplante Ausreise aus dem Schengen-Gebiet hinaus
  • Nachweis einer Auslandskrankenversicherung für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts für die beabsichtige Aufenthaltsdauer
  • Belege über den Grund der Visumsverlängerung (Nachweise über das Vorliegen humanitärer oder schwerwiegender persönlicher Gründe oder höher Gewalt
  • Ein aktuelles, biometrietaugliches Passbild
  • wenn Sie in Vertretung für eine dritte Person handeln, einen Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Ehegattinnen*Ehegatten, Lebenspartner*innen und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

In allen Übrigen Fällen betragen die Kosten für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum € 30,-.


  • Apple Pay

  • Google Pay

  • girocard

  • Kreditkarte


Ist der Aufenthaltszeitraum des Schengen-Visums abgelaufen, besteht kein Aufenthaltsrecht mehr, sodass sich die Person gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG „ohne erforderlichen Aufenthaltstitel“ in Deutschland aufhält. Diese Person ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Verlängerung des Visums ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Während des Aufenthalts nach Einreise mit einem Schengen-Visum ist das Ausüben einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet.


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