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Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen sind als selbstfahrende Arbeitsmaschinen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit.


Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so muss das Fahrzeug einem genehmigten Typen entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen.  Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.

Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.



Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.


  • Angabe der Halterdaten
  • Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO einer*eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer*eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 STVZO Ausnahmegenehmigung, gegebenenfalls muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
  • Gegebenenfalls alte Ausnahmegenehmigung
  • Gegebenenfalls Versicherungsbescheinigung
  • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für eine*n Dritte*n gestellt wird

Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für die antragstellende Person abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.


Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.


Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.


Widerspruch


Onlinedienstleistungen
Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Zuständige Einrichtung
Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
Kaiser-Otto-Platz 1-5
45276 Essen
Tel: +49 201 88-33999
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de