Für Fahrzeuge, für die keine allgemeine Betriebserlaubnis besteht (Einzelstücke) ist eine Erlaubnis zum Betrieb von Einzelfahrzeugen erforderlich.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem*der Hersteller*in, nach einer auf seine*ihre Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.
Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die
1. die Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
erlischt die Betriebserlaubnis.
Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.
Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.
Von der zuständigen Zulassungsbehörde wird auf Antrag
- für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV),
- für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) erteilt.
Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt, für das keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt.
Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO von der*dem amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.
Die antragstellende Person ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist von der*dem Verfügungsberechtigten beauftragt.
- Gutachten einer*eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer*eines Prüfingenieurin*Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
- Personalausweis/Reisepass der antragstellenden Person (Hinweis: Die antragstellende Persone und die*der spätere Halter*in des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
- bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
- gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO
- Gutachten einer*eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer*eines Prüfingenieurin*Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
- eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugschein (auch ausländische)
- Personalausweis/Reisepass der antragstellenden Person (Hinweis: Die antragstellende Persone und die*der spätere Halter*in des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
- bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
- gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
Gebühr: 39,50 EUR
Tarifstelle 223.1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Sie beantragen ein Gutachten einer*eines amtlich anerkannten Sachverständigen
- Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
- Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder vermerkt mit Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Widerspruch
Dienste finden:
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- Antrag auf Ersatzerlaubnis für Einzelfahrzeuge
- Zuständige Einrichtung
-
- Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
- Kaiser-Otto-Platz 1-5
- 45276 Essen
- Tel: +49 201 88-33999
- E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de