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Mietenkontrolle im öffentlich geförderten Wohnungsbau, Kostenmietprüfung.

Vermieter*innen von geförderten Wohnungen, deren Förderungen bis zum Jahr 2002 einschließlich bewilligt wurden, müssen die sogenannte Kostenmiete als Obergrenze der Mietforderung beachten. Die Kostenmiete  deckt die im  öffentlich geförderten Wohnungsbau  anfallenden, laufenden Aufwendungen (Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten) eines Wohngebäudes.  Sie wird aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung  abgeleitet und kann je nach Wohnung (Lage, Ausstattungs- und Modernisierungszustand) unterschiedlich sein.


Die Miete bei Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums wurde Vermieter*innen durch behördliche Genehmigung vorgegeben. Spätere Mietänderungen infolge von Veränderungen der Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten (Zinsen, Verwaltungs-, Instandhaltungskosten) berechnen Vermieter*innen in eigener Verantwortung. Modernisierungen, die den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken, dürfen hingegen in der  öffentlichen Wohnraumförderung bei der Kostenmietberechnung nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsbehörde  der Maßnahme zugestimmt hat.

Öffentlich geförderte Wohnungen, die nach dem 01.01.2003  gefördert wurden, werden nach anderen Rechtsgrundlagen beurteilt.

Fordern Vermieter*innen eine überhöhte Miete, haben Mieter*innen einen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete. Diesen Anspruch müssen Mieter*innen privatrechtlich durchsetzen.


  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW);
  • § 8-11 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG); Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II.BV);
  • Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970)
  • Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB)

Voraussetzung ist, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt.

Die Bewilligungsbehörde kann nur tätig werden, wenn Mieter*innen den Nachweis erbringen kann, dass der/die Vermieter*in seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und eine Vorprüfung ergibt, dass die Miete zu hoch erscheint.


Für die Bearbeitung wird insbesondere der Nachweis der Kontaktaufnahme mit Vermieter*innen zur Klärung der geforderten Miete oder der Mieterhöhung  benötigt. Darüber hinaus müssen der Mietvertrag und gegebenenfalls das Mieterhöhungsschreiben vorgelegt werden. Die Anfrage kann formlos gestellt werden, bedarf jedoch der Schriftform.


Die Bearbeitung der Anfrage ist für Mieter gebührenfrei.


Beratungstermine können kurzfristig vereinbart werden. Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.


Die Mietpreisüberprüfung erfolgt für Förderobjekte in Essen durch das Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement der Stadt Essen (Bewilligungsbehörde).


Zuständige Einrichtung
Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement
Lindenallee 6-8
45121 Essen