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Zustimmung der Bewilligungsstelle zur Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen bei der Kostenmietberechnung


Unter Modernisierung werden bauliche Maßnahmen verstanden, die den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken. In der  Wohnraumförderung darf eine solche Modernisierung bei der Kostenmietberechnung nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsbehörde  der Maßnahme zugestimmt hat. Der*Die Mieter*in soll so vor unangemessenen Mieterhöhungen geschützt werden. Die Bewilligungsbehörde erteilt die Zustimmung zu Modernisierungen, wenn aufgrund der Maßnahme die Kostenmiete von geförderten Wohnungen erhöht werden soll und die beantragten Maßnahmen anerkennungsfähig sind. Betroffen von dieser Regelung sind öffentlich geförderte Wohnungen, deren Förderung bis zum Jahr 2002 einschließlich bewilligt wurde.


  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • §§ 8 – 11 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG)
  • Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II.BV); Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970)

 


Es handelt sich um eine vor dem Jahr 2003 öffentlich geförderte Mietwohnung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer oder sein Beauftragter.


Für die Bearbeitung werden Kostenvoranschläge, Rechnungen und sonstige Belege sowie die Angabe der derzeit erhobenen Miete benötigt. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich. Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.


Die Beratung ist kostenlos. Die Zustimmung zur Modernisierung ist gebührenpflichtig.


Beratungstermine können kurzfristig vereinbart werden. Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.


Anträge für Förderobjekte in Essen sind beim Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement der Stadt Essen (Bewilligungsbehörde) zu stellen.


Zuständige Einrichtung
Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement
Lindenallee 6-8
45121 Essen