Zustimmung der Bewilligungsstelle zur Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen bei der Kostenmietberechnung
Unter Modernisierung werden bauliche Maßnahmen verstanden, die den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken. In der Wohnraumförderung darf eine solche Modernisierung bei der Kostenmietberechnung nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsbehörde der Maßnahme zugestimmt hat. Der*Die Mieter*in soll so vor unangemessenen Mieterhöhungen geschützt werden. Die Bewilligungsbehörde erteilt die Zustimmung zu Modernisierungen, wenn aufgrund der Maßnahme die Kostenmiete von geförderten Wohnungen erhöht werden soll und die beantragten Maßnahmen anerkennungsfähig sind. Betroffen von dieser Regelung sind öffentlich geförderte Wohnungen, deren Förderung bis zum Jahr 2002 einschließlich bewilligt wurde.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- §§ 8 – 11 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG)
- Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II.BV); Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970)
Voraussetzungen
Es handelt sich um eine vor dem Jahr 2003 öffentlich geförderte Mietwohnung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer oder sein Beauftragter.
Unterlagen
Für die Bearbeitung werden Kostenvoranschläge, Rechnungen und sonstige Belege sowie die Angabe der derzeit erhobenen Miete benötigt. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich. Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Kosten
Die Beratung ist kostenlos. Die Zustimmung zur Modernisierung ist gebührenpflichtig.
Bearbeitungsdauer
Beratungstermine können kurzfristig vereinbart werden. Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.
Verfahrensablauf
Anträge für Förderobjekte in Essen sind beim Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement der Stadt Essen (Bewilligungsbehörde) zu stellen.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Mietenkontrolle
- Lindenallee 6-8
- 45121 Essen
- Tel: +49 201 88-68430
- Fax: +49 201 889168430
- E-Mail: mietenkontrolle@amt68.essen.de