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Förderrechtliche Genehmigung von baulichen Änderungen öffentlich geförderter Wohnungen wie z.B. Umbau, Ausbau, Erweiterungen sowie Genehmigung von  Zusammenlegungen und Aufteilungen von Wirtschaftseinheiten.


Der Verfügungsberechtigte einer öffentlich geförderten Wohnung, deren Förderung bis zum Jahr 2002 einschließlich bewilligt wurde, ist verpflichtet bei baulichen Änderungen seiner Wohnung nicht nur eine Baugenehmigung, sondern auch eine Genehmigung der Bewilligungsbehörde (in Essen das Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement) einzuholen. Gleiches gilt bei einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Wirtschaftseinheiten.


  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • §§ 8 – 11 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG)
  • Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II.BV)
  • Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970)

Es handelt sich um eine vor dem Jahr 2003 öffentlich geförderte Wohnung.  Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer oder sein Beauftragter.


Für die Bearbeitung werden zum Beispiel  die Baugenehmigung, qualifizierte Planungsunterlagen (Grundrisse / Schnitte), Wohnflächenberechnung, der Nachweis der Umbaukosten, die Teilungserklärung benötigt. Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.


Die Beratung ist kostenlos. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.


Beratungstermine können kurzfristig vereinbart werden. Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.


Anträge für Förderobjekte in Essen sind beim Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement der Stadt Essen (Bewilligungsbehörde) zu stellen.


Zuständige Einrichtung
Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement
Lindenallee 6-8
45121 Essen