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Mit einem Anhänger auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h anstatt 80 km/h fahren


Die 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (AusnVO zur StVO) regelt bereits seit 1998 die Voraussetzungen, unter denen bestimmte begutachtete Gespanne (Zugfahrzeug mit Anhänger) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h anstatt 80 km/h fahren dürfen.

Die 3. Verordnung zur Änderung der 9. AusnVO zur StVO vom 22.10.2005 erweitert nun den Anwendungsbereich der 100 km/h-Zulassung und vereinfacht das Zulassungsverfahren für die Antragsteller.

Neben dem Vorliegen bestimmter technischer Voraussetzungen ist die wichtigste Änderung der Wegfall der Bindung von einem bestimmten Zugfahrzeug zu einem dazugehörenden Anhänger. Das bedeutet, dass nun unter Beachtung einiger Kriterien ein freier Tausch zwischen Zugfahrzeug und Anhänger möglich ist.

Wenn nicht bereits ab Werk bestätigt ist in die Zulassungsbescheinigung entweder nach Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Zulassungsbehörde ein Eintrag vorzunehmen, dass der Anhänger die Vorgaben der 9. AusnVO zur StVO erfüllt. Anschließend kann der Anhänger mit einem Tempo-100 km/h-Geschwindigkeitsschild versehen werden. Das Zugfahrzeug benötigt kein Geschwindigkeitsschild.

Vor dem 22.10.2005 ausgestellte Bescheinigungen behalten in Bezug auf die darin enthaltenen Angaben zum Anhänger in der geprüften Fahrzeugkombination ihre Gültigkeit. Es bedarf keiner Änderung des Fahrzeugdokumentes.

Eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde ist nicht erforderlich.