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Fahrzeuge können abgeschleppt oder umgesetzt werden, zum Beispiel nach einer Fahrzeugpanne, nach einer Behinderung oder einer anderen Ordnungswidrigkeit, nach einem Unfall oder nach unberechtigter Nutzung eines Parkplatzes. Darüber hinaus können Fahrzeuge aus strafprozessualen Gründen (Sicherstellung oder Beschlagnahme) abgeschleppt werden. Dabei gibt es verschiedene Institutionen, die Abschleppungen veranlassen können: kommunale Ordnungsbehörden, die Polizei, oder private Parkraumverwalter. Nach Zahlung der Abschleppkosten und eventuell weiterer Gebühren (gegebenenfalls nach Freigabe der Strafverfolgungsbehörden) kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Ordnungsbehörde beziehungsweise die Polizei.


Durch eine Abschleppmaßnahme werden zwei rechtlich getrennt voneinander abzuwickelnde Verfahren begründet.

Zum einen das Verwarnungsverfahren, in dem die begangene Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Zum anderen wird ein Leistungsbescheid erlassen, durch den die entstandenen Kosten für das Abschleppen und gegebenenfalls notwendige Verwahren und Verwerten des Fahrzeuges eingezogen werden.
Gegenstand des Leistungsbescheides ist außerdem eine Verwaltungsgebühr, die die Kosten der Behörde ausgleicht.



Die Verwaltungsgebühr die mit dem Leistungsbescheid festgesetzt wird bemisst sich nach dem durchschnittlichen behördlichen Aufwand, der durch die Abschleppmaßnahme entstanden ist.

Berücksichtigt werden dabei nicht nur die entstandenen Sachkosten, sondern auch die zeitliche Inanspruchnahme der Innen- und Außendienstmitarbeiter.

Die Verwaltungsgebühr beträgt zurzeit 81,50 EURO bei zugelassenen und 95 EURO bis 155 EURO bei nicht zugelassenen Fahrzeugen. Sie liegt damit im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens (§ 15 Absatz 1 Ausführungsverordnung).


Verwarnung

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das Ordnungsamt als zuständige Behörde Verwarnungen erteilen, wenn ihnen nach dem Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10,- bis 55,- Euro zugemessen wird. Die dort durch den zuständigen Bundesminister bestimmten Beträge sind starre Regelsätze, die nicht im Ermessen der Überwachungskräfte liegen.

Eine Verwarnung hat zum Ziel, die Durchführung eines förmlichen und damit entsprechend aufwendigen und teuren Bußgeldverfahrens zu ersparen. Sie soll bewirken, dass die betroffenen Personen die Verkehrsvorschriften künftig sorgsamer beachten. Voraussetzung ist allerdings eine Mitwirkung insofern, als die Verwarnung erst durch bestimmungsgemäße Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam wird.

Bußgeldbescheid

Bei Verkehrsverstößen, die nach dem Bußgeldkatalog mit mehr als
60,- Euro zu ahnden sind, dient der Verwarnungsvordruck als Anhörung zur Prüfung des Erlasses eines Bußgeldbescheides. Sie erhalten damit Gelegenheit, sich zu den Beschuldigungen zu äußern.

Abschleppmaßnahme

Unabhängig von der Frage, ob eine Verwarnung auszusprechen oder ein Bußgeld zu verhängen ist, wird im Falle einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen ein abgestelltes Kfz abgeschleppt. Durch diese Abschleppmaßnahme werden dann über Verwarn- oder Bußgeld hinaus weitere Kosten ausgelöst, die durch gesonderte Bescheide in Rechnung gestellt werden.

Anhörung und Leistungsbescheid

Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt?
Dann wird Ihnen nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens über die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten ein Leistungsbescheid erstellt.

Anhörungsverfahren

Vor Erlass dieses belastenden Bescheides wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Es handelt sich um ein per Gesetz vorgegebenes Anhörungsverfahren (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz). Hier besteht nochmals die Möglichkeit, einen verantwortlichen Fahrer zu benennen, Gründe für den Parkverstoß anzuführen oder ähnliche Angaben zu machen. Diese Eingaben werden bei der weiteren Bearbeitung des Falles Berücksichtigung finden. Sie können diese Möglichkeit nutzen, müssen es aber nicht. Es ist für das Verfahren nicht zwingend erforderlich, den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück zu senden.

Der Leistungsbescheid wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen und Stand der Akte erlassen.

Leistungsbescheid

Im Leistungsbescheid werden nach den Vorgaben der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollsteckungsgesetz (Ausführungsverordnung) die entstandenen Abschleppkosten, gegebenenfalls auch Verwahrungs- und Verwertungskosten aufgeführt (§ 20 Absatz 2 Nummer 7 Ausführungsverordnung).

Außerdem wird mit dem Leistungsbescheid eine Verwaltungsgebühr festgesetzt.


Zuständige Einrichtungen
Ordnungsamt
Porscheplatz 1
45127 Essen
Fax: +49 201 8832003
E-Mail: ordnungsamt@essen.de
Verwarnungs- und Bußgelder bei Abschleppmaßnahmen
Nichtzugelassene Fahrzeuge, Parkraumbewirtschaftung