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Fahrverbote

Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen wird im Bußgeldbescheid neben der Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten angeordnet.

Führerscheinabgabe

Der Führschein wird für die Zeitdauer des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung genommen. Bei ausländischen Führerscheinen wird die Verbotsfrist im Führerschein vermerkt.

Auswirkung

Das Fahrverbot ist kein Entzug der Fahrerlaubnis, in seiner rechtlichen Wirkung aber diesem gleichgestellt. Dies bedeutet in der Praxis, dass Verkehrsteilnehmer, die in der Zeit eines gültigen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug - auch ein Mofa gehört dazu - im öffentlichen Straßenverkehr führen, den Straftatbestand des Fahren ohne Fahrerlaubnis erfüllen. Dies wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.


Wann und wo muss ich bei einem Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot meinen Führerschein abgeben?

Bei bestimmten Übertretungen ist nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ein Fahrverbot anzuordnen.

Während der Dauer eines Fahrverbotes ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr untersagt, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Dies gilt also auch für fahrerlaubnisfreie Mofas!

Führerscheinabgabe
Zur Absicherung der Einhaltung von Fahrverboten muss der Führerschein bei der Bußgeldstelle für die Zeitdauer des Verbotes abgegeben werden (amtliche Verwahrung). Der Führerschein ist mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Behörde zu übergeben. Sie müssen den Führerschein persönlich oder durch einen Boten bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen abgeben, oder aber ihn per Post zusenden. Im Falle der Zusendung tragen Sie allerdings die Verantwortung für den Verbleib des Dokumentes selbst.

Fristen
Die Fahrverbotsfrist rechnet erst ab dem Tage des Eingangs des Führerscheines bei der Behörde.

Wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verhängt worden ist, wird die Frist, bis zu deren Ablauf Sie den Führerschein in Verwahrung geben müssen, auf vier Monate erhöht. Sie erhalten dann ein separates Schreiben, in denen Ihnen das Datum des Ablaufs der Abgabefrist, also der letztmögliche Zeitpunkt nochmals mitgeteilt wird

Führerscheinabgabe in einer anderen Stadt
Wenn Sie nicht in Essen wohnen und sich eine gesonderte Anfahrt ersparen wollen, besteht alternativ auch die Möglichkeit, den Führerschein bei der Bußgeldstelle Ihres Heimatortes zur Aufbewahrung zu geben.

Nehmen Sie aber zunächst mit dieser Dienststelle Kontakt auf und klären die Bedingungen ab, unter denen Sie den Führerschein dort abgeben können. Nicht alle Bußgeldstellen sind zu dieser Dienstleistung bereit. Legen Sie dann dort den von hier ausgestellten Bußgeldbescheid vor, damit die Bußgeldstelle Ihres Heimatortes eine Mitteilung nach hier geben kann.

zwangsweiser Einzug des Führerscheins
Geben Sie den Führerschein nicht rechtzeitig der Behörde zur Aufbewahrung, wird ein Verfahren zur Beschlagnahme der Urkunde eingeleitet.

Wichtiger Hinweis!
Zuwiderhandlungen gegen ein Fahrverbot sind nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes als gesonderte Taten zusätzlich strafbar und werden als Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Erlaubnis mit empfindlichen Geldstrafen oder sogar Freiheitsentzug bis zu einem Jahr belegt.

Darüber hinaus können bei einem Unfall während der Fahrverbotszeit erhebliche Nachteile bei der Haftpflichtschadenregulierung für Sie entstehen.

 

Kann ich meinen Führerschein bei der Bußgeldstelle in Essen abgeben auch wenn das Fahrverbot durch eine andere Stadt erlassen wurde?

Wenn Sie von einer anderen Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erhalten haben, mit dem ein Fahrverbot angeordnet wurde, ist es grundsätzlich möglich, den Führerschein hier in Essen zur Aufbewahrung zu geben.
Es ist aber keinesfalls möglich, für andere Behörden als Bußgeldstellen (z.B. Amtsgerichte) Fahrverbote bei der Bußgeldstelle Essen zu vollstrecken.
Da einige Bußgeldstellen nicht mit der Aufbewahrung eines Führerscheines durch eine andere Stadt einverstanden sind, ist es wichtig, dass die andere Behörde ihr Einverständnis gibt. Klären Sie diesen Punkt mit der Behörde ab, die den Bescheid erlassen hat. Selbstverständlich sind wir bei der Klärung dieser Frage behilflich; haben Sie aber bitte Verständnis, dass eine Klärung zumeist nur während der Publikumszeiten der anderen Bußgeldstelle möglich ist.

Neben dem Einverständnis der anderen Behörde müssen auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit wir Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung nehmen können:

  • Sie wohnen in Essen, der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
  • Sie legen Ihren Personalausweis und den Bußgeldbescheid der anderen Behörde vor.

Abgabefrist

Mit der Anordnung des Fahrverbotes wird gleichzeitig eine Entscheidung über die Abgabefrist getroffen.

Ist gegen einen Verkehrsteilnehmer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot festgesetzt worden, so wird ihm eine Frist von vier Monaten zur Abgabe des Führerscheins ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheides eingeräumt.
Wird diese sogenannte Viermonatsfrist nicht gewährt, ist der Führerschein sofort bei Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzugeben. Die Rechtskraft tritt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides ein.
Die Fahrverbotsfrist wird jedoch erst berechnet, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist.

Wird der Führerschein nicht freiwillig abgegeben, so wird er beschlagnahmt.


Zuständige Einrichtung
Bußgeldverfahren
Porscheplatz 1
45127 Essen
Fax: +49 201 88-32399
E-Mail: bussgeldstelle@ordnungsamt.essen.de