BIS: Suche und Detail

Feuerwerk

Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12 und 01.01.) verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit zu besonderen Anlässen (zum Beispiel Hochzeit, runder Geburtstag) eine Genehmigung bei der Ordnungsbehörde zu beantragen. Für den privaten Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist die Vorlage der Abbrenngenehmigung erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.

Die Ausnahmegenehmigung umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte) der Kategorie F1 + F2, jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller). Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet. Deshalb sind Feuerwerke grundsätzlich lärmarm zu halten.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.

 


Gewerbliche Feuerwerke

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechniker*innen, (Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG), welche das beabsichtigte Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen haben.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) – sogenanntes Bühnenfeuerwerk – bedarf sowohl der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle hinsichtlich der Erprobung als auch für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern der Genehmigung der Ordnungsbehörde. Auch hier gilt eine Frist von 2 Wochen hinsichtlich der Antragstellung.

Gemäß Ziffer 3.1 des Gem.RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – III 3 - 8240.5 – und des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 71-38.05.01 – v. 19.10.2011 ist für die Anzeige zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

Bitte machen Sie bei den Sicherungsmaßnahmen auch Angaben zu Art & Umfang der vorhandenen Löschmittel.

Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige genannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie abgebrannt werden dürfen. Ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden stellt insbesondere eine Ordnungswidrigkeit dar.

 


  • Das hier verlinkte Formular "Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot" sowie
  • ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte oder vergleichbarer Karte in ausreichender Ausdehnung mit mindestens 2 leserlichen Straßennamen und mit eindeutiger Kennzeichnung des Abbrennplatzes

Bitte richten Sie Ihren Antrag an die E-Mail-Adresse feuerwerk@ordnungsamt.essen.de


Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig sein, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen.


Für die Genehmigungserteilung bzw. Anzeigebestätigung werden die nachfolgenden Gebühren ab dem 01.01.2020 erhoben:

Feuerwerke Profi-Feuerwerke/
Höhenfeuerwerke

Anzeige
Theater & Bühnen
Bühnenpyrotechnik

Genehmigung
private Feuerwerke
(Ausnahme)
Genehmigung
Rechtsgrundlage
1. SprengV
§ 23 Abs. 3 § 23 Abs. 6 § 24 Abs. 1
Tarifstelle AVerwGebO 11.11.34 11.11.23 11.11.24
Gebührenrahmen 50-800 Euro 55-680 Euro 55-400 Euro
bis Kat. F2 75,00 Euro   55,00 Euro
ab Kat. F3 100,00 Euro    

Kategorieunabhängig

 

  150,00 Euro  

Bei schwierigen Einzelfallentscheidungen können höhere Gebühren erhoben werden.


  • Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18. Jahre) gestattet.
  • Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.
  • Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr – in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch das Amt für Straßen und Verkehr nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
  • Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.
Empfehlung

Das hiesige Ordnungsamt empfiehlt Ihnen dringend, sich vorher bei Ihrer Haftpflichtversicherung schriftlich abzusichern, ob auch speziell Schäden während des Abbrands des Feuerwerkes versichert sind! Nicht selten sind im Kleingedruckten nur Schäden im Zusammenhang vom Aufbau und Abbau eines Feuerwerks versichert. Schäden durch den Abbrand sind jedoch ausgeschlossen.