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Fischereischein

Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen. Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung.   Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird. Der Fischereischein wird in Essen von der Unteren Fischereibehörde und den Bürgerämtern ausgestellt wird.

Touristen, die sich nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erhalten einen Fischereischein, wenn sie in anderer Weise die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse nachweisen. In der Regel genügt die Vorlage des Fischereischeins des Heimatlandes.


Es gibt unterschiedliche Fischereischeine:

Jahres-/Fünfjahresfischereischein

Der Fischereischein wird für 1 Jahr oder für 5 Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet, das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.

 

Jugendfischereischein

Kindern und Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein als Jugendfischereischein erteilt werden. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich. Der Jugendfischereischein berechtigt aber nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird ausschließlich als Jahresschein (kalenderjährlich) von den oben genannten Stellen erteilt. Bei der ersten Erteilung ist ein Ausweis (Kinderausweis, Schülerausweis) und ein Lichtbild (ca. 3,5 cm x 4,5 cm) mitzubringen.

 

Sonderfischereischein

Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Sonderfischereischein wird für 1 Jahr oder für 5 Jahre (kalenderjährlich) erteilt. Bei der ersten Vorsprache sind mitzubringen: amtlicher Lichtbildausweis, Passfoto ( ca. 3,5 cm x 4,5 cm), Schwerbehindertenausweis, Attest eines Arztes, dass wegen der Behinderung eine Fischerprüfung nicht abgelegt werden kann (siehe Formulare).

 

Wenn während der Gültigkeitsdauer der Fischereischein abhandenkommt oder zerstört wird, kann auf Antrag bei den oben genannten Stellen eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bringen Sie bitte hierfür einen amtlichen Lichtbildausweis und ein Passfoto  ( ca. 3,5 x 4,5 cm) mit.



Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.


Bei der ersten Erteilung ist ein amtlicher Lichtbildausweis, ein Passfoto ( ca. 3,5 c, x 4,5 cm) und das Prüfungszeugnis vorzulegen. Für eine Verlängerung genügt die Vorlage des "alten" Fischereischeins.


Für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Gebühr erhoben, die sich zur Hälfte aus der Verwaltungsgebühr und einer Fischereiabgabe zusammensetzt.

 

Jahres-/Fünfjahresfischereischein

Gebühren:

Jahresfischereischein         16 Euro

Fünfjahresfischereischein   48 Euro

 

Jugendfischereischein

Gebühr:   8 Euro

 

Sonderfischereischein

Gebühren:

Sonderfischereischein für 1 Jahr       16 Euro

Sonderfischereischein für 5 Jahre     48 Euro

Zweitschrift

Gebühr: 5 Euro


Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein verlängert bzw. umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Prüfung wird nicht anerkannt, sofern der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen innehatte.