Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins sein. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen erfolgreich abgelegt haben. Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen. Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird.
Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Dokumente mitzuführen:
• Nachweis des Fischereischeins
• Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe
• ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) zur eindeutigen Identifizierung; Jugendliche können ihre Identität auch durch einen Schülerausweis nachweisen
• ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
Aktuell wird die Fischereischeinverwaltung in Nordrhein-Westfalen auf moderne und digitale Verfahren umgestellt. Seit dem 1. Juli 2026 können die Bürgerinnen und Bürger wählen zwischen einer Antragstellung vor Ort in der örtlich zuständigen Behörde (Gemeinde oder Stadt) oder via Onlinedienst rund um die Uhr von Zuhause aus.
Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes werden Fischereischeine im neuen Format als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone eingeführt.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der Echtheit der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse den alten Fischereischein vorzeigen einmalig bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt) vorzeigen, bevor die neuen Fischereischeine beantragt werden können.
Wichtig: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Spätestens dann müssen sie zur Überprüfung der Echtheit einmalig bei der örtlich zuständigen Behörde in den neuen Fischereischein umgetauscht werden. In 2026 werden daher zunächst nur die Fischereischeine umgetauscht, deren Gültigkeit zum 31.12.2026 endet.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten. Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung. Eine Beantragung bei der Unteren Fischereibehörde und den Bürgerämtern der Stadt Essen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen.
Der Antrag kann online über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw möglich; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
Alternativ kann der Antrag auch bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde des Hauptwohnsitzes) gestellt werden.
Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich 15 Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben. Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.
Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über einen Onlinedienst oder beim Landesamt gestellt werden. Eine Beantragung bei der Unteren Fischereibehörde oder den Bürgerämtern ist nicht mehr möglich.
Aktuell wird die Fischereischeinverwaltung in Nordrhein-Westfalen auf moderne und digitale Verfahren umgestellt. Seit dem 1. Juli 2026 können die Bürgerinnen und Bürger wählen zwischen einer Antragstellung vor Ort in der örtlich zuständigen Behörde (Gemeinde oder Stadt) oder via Onlinedienst rund um die Uhr von Zuhause aus.
Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes werden Fischereischeine im neuen Format als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone eingeführt.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der Echtheit der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse den alten Fischereischein vorzeigen einmalig bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt) vorzeigen, bevor die neuen Fischereischeine beantragt werden können.
Wichtig: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Spätestens dann müssen sie zur Überprüfung der Echtheit einmalig bei der örtlich zuständigen Behörde in den neuen Fischereischein umgetauscht werden. In 2026 werden daher zunächst nur die Fischereischeine umgetauscht, deren Gültigkeit zum 31.12.2026 endet.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten. Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung. Eine Beantragung bei der Unteren Fischereibehörde und den Bürgerämtern der Stadt Essen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen.
Der Antrag kann online über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw möglich; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
Alternativ kann der Antrag auch bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde des Hauptwohnsitzes) gestellt werden.
Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich 15 Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben. Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.
Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über einen Onlinedienst oder beim Landesamt gestellt werden. Eine Beantragung bei der Unteren Fischereibehörde oder den Bürgerämtern ist nicht mehr möglich.
Ab dem 01.07.2026:
Tarifstelle 1.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Bei der ersten Erteilung ist ein amtlicher Lichtbildausweis und das Prüfungszeugnis vorzulegen. Für eine Verlängerung genügt die Vorlage des "alten" Fischereischeins in Papierform oder als Scheckkarte.
Für die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein sowie eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird eine Gebühr erhoben, die aus der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe zusammensetzt.
Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege:
1. Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes
2. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde)
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro
Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 50 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 42 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 22 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 14 Euro
Erteilung eines Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 32 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 20 Euro
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein in NRW unbefristet anerkannt, sofern der Fischereischein aus dem anderen Bundesland vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in NRW ausgestellter Fischereischein aufweist. Dies ist beispielsweise derzeit bei Fischereischeinen aus Schleswig-Holstein der Fall.
Fischereischeine ohne vergleichbare Sicherheitsmerkmale (z. B. Papier-Fischereischeine) anderer Bundesländer werden anerkannt, wenn der Hauptwohnsitz bereits vor dem 1. Juli 2026 nach Nordrhein-Westfalen verlegt wurde. Die Anerkennung gilt bis zum jeweiligen Ablaufdatum des Fischereischeins. Auf Lebenszeit ausgestellte Papier-Fischereischeine (z. B. aus Bayern oder Niedersachsen) werden daher auch in Nordrhein-Westfalen unbefristet für NRW-Bürgerinnen und -Bürger anerkannt.
Erfolgt die Verlagerung des ständigen Wohnsitzes (Hauptwohnsitz) nach dem 01. Juli 2026 nach NRW verlieren Fischereischeine ohne vergleichbare Sicherheitsmerkmale (z. B. Papier-Fischereischeine) mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit in Nordrhein-Westfalen. Betroffene Personen können ihren Fischereischein durch Beantragung eines Fischereischeins des Landes Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit im neuen Format ersetzen.
Unabhängig von der Art des Fischereischeins gilt: Die Gültigkeit eines anerkannten Fischereischeins in Nordrhein-Westfalen setzt die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe voraus.
- Downloads
- Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung
- Zuständige Einrichtung
-
- Untere Fischereibehörde
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-32110
- Fax: +49 201 88-32220
- E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de
- Weiterführende Links
- FAQ des Landes
- Schaubild der Beantragung
- Verwandte Dienstleistungen
- Ausnahmegenehmigung Fischerprüfung