BIS: Suche und Detail

Jäger*innen benötigen zur legalen Ausübung der Jagd einen gültigen amtlichen Jagdschein. Dieser gilt als Beleg der erforderlichen Sachkenntnis der Jäger*innen. Des Weiteren berechtigt der Jagdschein unter anderem zum Führen von Jagdwaffen und zum Pachten von Jagdbezirken.

Anträge auf Ausstellung oder auf Verlängerung eines Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz können Sie bei der Unteren Jagdbehörde beim Ordnungsamt stellen.
Der Jagdschein kann als Tages und Jahresjagdschein für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre erteilt werden. Das Jagdjahr beginnt am 01. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des Folgejahres.



Voraussetzung für die Erteilung von Jagdscheinen ist eine bestandene Jägerprüfung. Diese beinhaltet sowohl einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Teil als auch eine Schießprüfung.


Für den beantragten Zeitraum ist eine Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft vorzulegen, dass für diesen Zeitraum eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

 

Erste Erteilung des Jagdscheines

  • Prüfungszeugnis
  • Bundespersonalausweis
  • Passfoto
  • Versicherungsbestätigung über die beantragte Geltungsdauer

Verlängerung des Jagdscheines

  • Jagdschein
  • Versicherungsbestätigung über die beantragte Geltungsdauer

Das Jagdjahr beginnt immer am 01.04. und endet am 31.03. des Folgejahres. Jagdscheine können für ein, zwei oder drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein gelöst werden. Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage. Für die Ausstellung von Jagdscheinen ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdabgabe ist mit der Änderung des Landesjagdgesetzes entfallen, die Jagdabgabe wird somit für die ab dem 01.01.2019 ausgestellten Jagdscheine nicht mehr erhoben.

  • Für Jahresjagdscheine werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 35 Euro bei einem Jahr, 50 Euro bei zwei Jahren und 65 Euro bei drei Jahren Gültigkeit des Jagdscheines erhoben.
  • Bei Jugendjagdscheinen betragen die Verwaltungsgebühren für ein Jahr Gültigkeitsdauer 20 Euro, für zwei Jahre 30 Euro und für drei Jahre 35 Euro.
  • Für Falknerjagdscheine werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 20 Euro bei einem Jahr, 30 Euro bei zwei Jahren und 35 Euro bei drei Jahren Gültigkeit erhoben.
  • Für Jugendfalknerjagdscheine werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 15 Euro für ein Jahr Gültigkeitsdauer, 20 Euro für zwei Jahre und 25 Euro für drei Jahre erhoben.
  • Für Tagesjagdscheine beträgt die Verwaltungsgebühr 15 Euro.
  • Die Ausstellung eines Doppels als Ersatz bei Verlust oder Beschädigung kostet 30 Euro.

Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung des Jagdscheins und des Falknerscheins seitens der Unteren Jagdbehörde Registerabfragen durchgeführt werden.
In der Regel erfolgen diese automatisch, insbesondere bei Neuanträgen, Wohnsitzwechsel et cetera ist dies jedoch nicht möglich.
Um unnötige Vorsprachen zu vermeiden, fragen Sie bitte telefonisch oder per Mail nach, ob die Ergebnisse der Abfragen bereits vorliegen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Ausstellung/Verlängerung des Jagdscheins gemäß Erlass des MKULNV NRW nur bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers möglich ist.