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Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) gewerbsmäßig eine Krankenanstalt betreibt, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Erlaubnispflicht setzt ein, wenn zu behandelnde Personen beispielsweise nach einem Eingriff nicht nur kurzfristig zur Beobachtung, sondern auch über Nacht untergebracht und zusätzlich auch medizinisch und pflegerisch betreut werden. In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte mit der unten angegebenen Stelle Kontakt auf.

Über die erforderlichen Antragsunterlagen informiert Sie das Merkblatt im Download.



Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden oder einer vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden.


Die einschlägigen Kosten und Gebühren entnehmen Sie bitte der unter "Dokumente" hinterlegten Auflistung (siehe dort Ziffer 12.2).

Die Einholung der Bundeszentralregisterauszüge über verantwortliche Personen verursacht weitere Kosten von 13 Euro pro Person und Auszug.

Die Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch andere Dienststellen und Behörden kann dort zusätzliche finanzielle Leistungen erforderlich machen.


Aufsicht

Die öffentlichen Krankenanstalten (staatliche oder kirchliche Trägerschaft) unterliegen zumeist nicht dem Gewerberecht.

Die Fachaufsicht über private Krankenanstalten nimmt das Gesundheitsamt der Stadt Essen wahr.



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Merkblatt für Privatkliniken
Privatklinik § 30 GewO Antrag
Zuständige Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32242
E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de