Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht. Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person (Inhaber*in) wechselt.
Spielcasino
Der Spielhalle gleichgestellt, also ebenfalls erlaubnispflichtig, ist das sogenannte Spielcasino, in dem neben Spielgeräten auch Spieltische betrieben werden, die in Art und Ausgestaltung den Gerätschaften in Spielbanken ähneln (beispielsweise Roulette-Abarten). Solche Spieltische dürfen in Spielcasinos oder Spielhallen nur aufgestellt werden, wenn für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde des
Bundeskriminalamt Wiesbaden
65173 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 55 - 0
Fax: +49 (0)611 55 - 12141
E-Mail: info@bka.de
Zur vorherigen Zusendung von Antragsvordrucken nutzen Sie bitte die Kontaktangaben. Die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Spielhallen, die teilweise auch für bestandsgeschützte Spielhallen gelten, sind dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages im Land Nordrhein-Westfalen und dem Glückspielstaatsvertrag selbst zu entnehmen.
Zusätzliche Anforderungen
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle oder einem Spielcasino alkoholische Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Schankerlaubnis beantragt werden.Zudem dürfen dann höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden (§ 3 Spielverordnung).
Antragsunterlagen für Betriebsübernahmen
Bei der Beantragung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
- Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
- Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume) in zweifacher Ausfertigung
- Pachtvertrag über die Räumlichkeiten im Original und in Kopie, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber zur Antragstellung nicht zwingend notwendig.
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an. - Sozialkonzept
zusätzliche Antragsunterlagen für neue Betriebe
Im Falle einer Neuerrichtung oder einer wesentlichen Veränderung sind zusätzlich erforderlich:
- amtlicher Lageplan in zweifacher Ausfertigung
- Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung
- mängelfreie Schlussabnahmebescheinigung.
Die für neuerrichtete Betriebe erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich machen.
zusätzliche Antragsunterlagen für juristische Personen
Bei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister oder Vereinsregister oder Genossenschaftsregister)
- Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.
zusätzliche Erfordernisse
Sofern Spieltische (sogenannte andere Spiele) aufgestellt werden sollen, sind die entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Bundeskriminalamtes vorzulegen.
glücksspielrechtliche Erlaubnisgebühren
In Essen werden für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis folgende Sätze erhoben:
Spielhallenfläche Neuerrichtung
unter 72 qm 3.000 EURO
72 bis 95 qm 3.500 EURO
96 bis 119 qm 4.000 EURO
120 bis 143 qm 4.500 EURO
über 144 qm 5.000 EURO
Spielhallenfläche änderungsfreie Übernahme bestehender Betriebe
unter 72 qm 1.500 EURO
72 bis 95 qm 2.000 EURO
96 bis 119 qm 2.500 EURO
120 bis 143 qm 3.000 EURO
über 144 qm 3.500 EURO
zusätzliche Kosten
Die Einholung der Bundeszentralregisterauszüge über verantwortliche Personen und Firmen verursacht weitere Kosten von 13 EURO pro Person oder Firma und Auszug.
Die Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch andere Dienststellen und Behörden kann dort zusätzliche finanzielle Leistungen erforderlich machen.
Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr, § 17 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW). Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht möglich.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Gaststättenrecht und Spielrecht
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32242
- E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de