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Für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden sollen, ist eine Erlaubnis erforderlich.

 

Für Tanzveranstaltungen und Konzertveranstaltungen gelten keine gesonderten Bestimmungen. Es müssen aber die allgemeinen Regeln beachtet werden, insbesondere dann, wenn Gewerbetreibende beteiligt sind.


Anforderungen an die Räumlichkeiten

Tanz- und Konzertveranstaltungen sind nur in Räumlichkeiten oder auf Flächen zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind. Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchenden müssen die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung erfüllen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Amt für Stadtplanung und Bauordnung. Für die Kraftfahrzeuge der Besuchenden muss ausreichend Stellfläche vorhanden sein. Ebenso muss das Angebot an Toiletten ausreichend sein.

 

Anforderungen an die Durchführung

 

Tanz- und Konzertveranstaltungen unterliegen dem Immissionsschutz und dem Sonn- und Feiertagsschutz. Ausnahmegenehmigungen werden nicht generell erteilt, das heißt, die von den gesetzlichen Bestimmungen gezogenen Grenzen dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Insbesondere muss die Nachtruhe der Anwohnenden beachtet werden.

Im begründeten Einzelfall kann durch gesonderte Genehmigungen eine andere Regelung getroffen werden. Sogenannte "Open Air – Veranstaltungen" bedürfen wegen der Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich besonderer behördlicher Genehmigungen.

 

Sofern mit starkem Besucherandrang zu rechnen ist, sollten Aufsichts- und Ordnungskräfte beschäftigt werden. Größere Veranstaltungen sollten zudem immer der nächstgelegenen Polizeidienststelle mitgeteilt werden, damit Problemen im Straßenverkehr gegengesteuert werden kann.

 

Bei einem Betrieb in einer Gaststätte muss eine entsprechende Erlaubnis vorliegen. Dabei sind Tanz- und Konzertveranstaltungen gelegentlich auch in Gaststätten zulässig, die nicht speziell als Tanzgaststätten oder Konzertsäle genehmigt wurden. Erst eine Regelmäßigkeit der Veranstaltungen zieht eine erlaubnispflichtige Betriebsartänderung nach sich. Allerdings muss in jedem Fall ein ausreichender Schallschutz gewährleistet sein.

Eine Versorgung der Besuchenden mit Getränken macht auch außerhalb von Gaststätten möglicherweise eine besondere gaststättenrechtliche Erlaubnis (Gestattung) erforderlich.



Zuständige Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
Porscheplatz 1
45127 Essen
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Fax: +49 201 88-32242
E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de