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Unterhaltungsspielgeräte sind seit der letzten Änderung des Spielrechtes nicht mehr ohne weiteres aufstellbar.

Sportspiele wie zum Beispiel Flipper, Darts, Kicker und andere , Videokonsolen oder Arkadegeräte dürfen immer noch grundsätzlich an beliebigen Orten aufgestellt werden. Spielgeräte mit Bildschirmen unterliegen dabei aber noch besonderen Bestimmungen des Jugendschutzes.

Eine besondere Aufstellerlaubnis ist für diese Geräte nicht erforderlich. Es muss aber auf jeden Fall Vergnügungssteuer entrichtet werden. Informationen hierzu gibt das Stadtsteueramt.

Nach § 6a Spielverordnung (SpielV) ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, verboten,

a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.

Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.

Für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit der Sachbearbeitung Kontakt auf.


Zuständige Einrichtung
Gaststätten, Spielhallen und Geld- und Warenspielgeräte
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32242
E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de