Unterhaltungsspielgeräte sind seit der letzten Änderung des Spielrechtes nicht mehr ohne weiteres aufstellbar.
Sportspiele wie zum Beispiel Flipper, Darts, Kicker und andere , Videokonsolen oder Arkadegeräte dürfen immer noch grundsätzlich an beliebigen Orten aufgestellt werden. Spielgeräte mit Bildschirmen unterliegen dabei aber noch besonderen Bestimmungen des Jugendschutzes.
Eine besondere Aufstellerlaubnis ist für diese Geräte nicht erforderlich. Es muss aber auf jeden Fall Vergnügungssteuer entrichtet werden. Informationen hierzu gibt das Stadtsteueramt.
Nach § 6a Spielverordnung (SpielV) ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, verboten,
- a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
- b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit der Sachbearbeitung Kontakt auf.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat. Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragen. Die Bauartzulassung ist auf 1 Jahr befristet.
- § 33 c und f Gewerbeordnung (GewO)
- § 11 ff. Spielverordnung (SpielV)
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.
Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift der*des Antragsteller*in bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:
- Beschreibung des Spielgerätes
- Bauplan des Spielgerätes
- Bedienungsanweisung
- technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
- ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
- schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt
Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden.
Die Gebühren für die Zulassung richten sich nach der Bearbeitungsdauer:
Stundensatz: EUR 47,00 – 67,00
Sonstige Gebühren:
für die Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: EUR 15,00
zusätzlich müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen, erstattet werden
Die Bearbeitungsdauer vom Einreichen des Antrags bis zum Bescheid hängt ab von der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters, vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge
Wenn die Bauart des Spielgerätes zugelassen wird, erhält der*die Antragsteller*in einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält der*die Antragsteller*in einen Zulassungsbeleg Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgerätes beachtet werden müssen.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.
Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn:
- nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
- der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Gaststättenrecht und Spielrecht
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32242
- E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de