Die 'Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung' dient als Nachweis gegenüber Behörden, dass keine Steuerrückstände bei der Stadt Essen bestehen.
Bitte vermeiden Sie mehrfache Beantragungen (auf unterschiedlichen Wegen). |
Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird insbesondere für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigt.
Zum Beispiel:
- die Erteilung einer Gaststättenkonzession
- Schank- und Speisewirtschaft
- Spielhallen Reisegewerbekarten
- öffentliche Ausschreibungen
- Taxi/Mietwagengewerbe
- Makler/Bauträger, Versicherungsvermittler nach § 34 ff GewO
Sie wollen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie online, hier auf dieser Seite unter "Onlinedienstleistungen", telefonisch oder schriftlich (auch per FAX) beantragen.
Wir senden Ihnen die Bescheinigung per Post zu, bzw. direkt an die von Ihnen angegebene Behörde/Stelle.
Wichtig! Die Bearbeitung kann in Stoßzeiten bis zu drei Wochen dauern. Wir bitten Sie darum, in dieser Zeit von Rückfragen abzusehen, da diese zu zusätzlichen Zeitverzögerungen führen. Sollte die Bescheinigung nach drei Wochen noch nicht vorliegen, dann kontaktieren Sie uns bitte zunächst telefonisch (ServiceDesk: +49 201 88 21888) oder per E-Mail (mahnung@finanzbuchhaltung.essen.de). Bitte fordern Sie Ihre Bescheinigung nicht mehrfach auf verschiedenen Wegen an, da dies zu unnötigen Verzögerungen führt. |
WICHTIG:
Angabe über die Stelle für die die Bescheinigung benötigt wird.
Bei telefonischer und schriftlicher Beantragung - keine -
In dringenden Fällen können Sie auch zu uns kommen und - nach Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepass - die Bescheinigung sofort mitnehmen.
Keine
- Onlinedienstleistungen
- Antrag auf Bescheinigung in Steuersachen
Dienste finden:
- Onlinedienstleistungen
- Antrag auf Bescheinigung in Steuersachen
- Zuständige Einrichtung
-
- Forderungsmanagement
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-21888