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Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Kraftfahrzeuges

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Privatperson Fahrzeuge online außer Betrieb setzen.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug wurde nach dem 01. Januar 2015 zugelassen
  • Die Kfz-Kennzeichen verfügen über Stempelplaketten und verdeckte Sicherheitscodes
  • Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktvierter Online Ausweisfunktion (eID), sowie ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (ausweisapp.bund.de)

Weitere wichtige Informationen, z.B. wie die Sicherheitscodes richtig freigelegt werden, finden Sie hier: (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html)

Den Service für die Online-Außerbetriebsetzungen finden sie rechts unter der Rubrik Onlinedienstleistungen.

Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen kann alternativ in der Zulassungsbehörde im Rahmen einer Terminvorsprache durchgeführt werden.

Sie können Ihr Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen,
  • wenn Sie es verschrotten lassen oder
  • wenn das Fahrzeug gestohlen wurde.

Anstatt von „außer Betrieb setzen“ sagt man auch „stilllegen“ oder „abmelden“.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Ansonsten darf das Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen- weder gefahren noch abgestellt werden.

Nicht erlaubt sind weitere Fahrten und Überführungsfahrten.

Zu Überführungsfahrten können Sie sich unter dem Infolink Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen informieren. Ihre Versicherung und das Hauptzollamt erhalten unsererseits eine elektronische Mitteilung über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs.

Da es nach einem Fahrzeugverkauf vorkommen kann, dass der Erwerber seiner Pflicht zur Außerbetriebsetzung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt, empfiehlt die Zulassungsbehörde, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb zu setzen.

Im Rahmen der Außerbetriebsetzung endet die Zusammengehörigkeit von Fahrzeug und Kennzeichen. Um das bisher dem Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung im selben kennzeichenführenden Bereich weiter benutzen zu können, besteht die Möglichkeit, das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung für die Dauer von zwölf Monaten gebührenpflichtig zu reservieren.

Eine Reservierung für maximal drei Monate ist möglich, wenn Sie das Kennzeichen für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges wieder verwenden möchten. In diesem Fall gilt das Kennzeichen bei der späteren Zulassung als Wunschkennzeichen und es ist eine Gebühr von 10,20 EUR zu entrichtet.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen.


Rechtsgrundlagen


Unterlagen

  • Zulassungsantrag
    Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    Soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis (bei Anhängern)
    Sollten für das Fahrzeug noch die alten Fahrzeugdokumente (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) gültig sein, so ist die Vorlage beider Dokumente erforderlich.

  • Kennzeichenschilder
    Die Kennzeichenschilder sind mit den darauf vorhandenen Stadtplaketten vorzulegen und unter keinem Umstand vor der Aufforderung durch die Sachbearbeitung der Stadt Essen zu entwerten.

  • Bei Diebstahl Ihres Fahrzeuges
    Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen wurde ist die Vorlage einer von der Polizei ausgestellten Diebstahlsanzeige erforderlich.
    Hierbei ist darauf zu achten, dass aus der Diebstahlsanzeige hervorgeht, ob auch die Kennzeichen und eventuell die Fahrzeugdokumente gestohlen wurden.
    Weiter ist in diesem Fall die Vorlage der gesamten Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich.

  • Gültiges Ausweisdokument im Original

  • Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
    Die Vorlage einer Vollmacht ist im Falle einer Außerbetriebsetzung nicht notwendig, da eine Außerbetriebsetzung von jeder Person unter Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgen kann.

Kosten

Standardgebühr
(7,80 EUR) Es fallen Standardgebühren für die Bearbeitung in der Behörde in Höhe von 7,80 Euro an. Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.

Hinweise und Besonderheiten

Die Außerbetriebsetzung kann in der Zulassungsbehörde in Essen-Steele und bundesweit in allen Zulassungsbehörden durchgeführt werden.

Onlinedienstleistungen
Terminvereinbarung Kfz-Angelegenheiten
Außerbetriebsetzung/ Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (i-KFZ Stufe 1)
Kurzzeitkennzeichen für Kfz
Außerbetriebsetzung/ Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (i-Kfz Stufe 1)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Privatperson Fahrzeuge online außer Betrieb setzen.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug wurde nach dem 01. Januar 2015 zugelassen
  • Die Kfz-Kennzeichen verfügen über Stempelplaketten und verdeckte Sicherheitscodes
  • Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktvierter Online Ausweisfunktion (eID), sowie ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (ausweisapp.bund.de)

Weitere wichtige Informationen, z.B. wie die Sicherheitscodes richtig freigelegt werden, finden Sie hier: (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html)

Den Service für die Online-Außerbetriebsetzungen finden sie rechts unter der Rubrik Onlinedienstleistungen.

Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen kann alternativ in der Zulassungsbehörde im Rahmen einer Terminvorsprache durchgeführt werden.

Sie können Ihr Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen,
  • wenn Sie es verschrotten lassen oder
  • wenn das Fahrzeug gestohlen wurde.

Anstatt von „außer Betrieb setzen“ sagt man auch „stilllegen“ oder „abmelden“.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Ansonsten darf das Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen- weder gefahren noch abgestellt werden.

Nicht erlaubt sind weitere Fahrten und Überführungsfahrten.

Zu Überführungsfahrten können Sie sich unter dem Infolink Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen informieren. Ihre Versicherung und das Hauptzollamt erhalten unsererseits eine elektronische Mitteilung über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs.

Da es nach einem Fahrzeugverkauf vorkommen kann, dass der Erwerber seiner Pflicht zur Außerbetriebsetzung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt, empfiehlt die Zulassungsbehörde, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb zu setzen.

Im Rahmen der Außerbetriebsetzung endet die Zusammengehörigkeit von Fahrzeug und Kennzeichen. Um das bisher dem Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung im selben kennzeichenführenden Bereich weiter benutzen zu können, besteht die Möglichkeit, das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung für die Dauer von zwölf Monaten gebührenpflichtig zu reservieren.

Eine Reservierung für maximal drei Monate ist möglich, wenn Sie das Kennzeichen für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges wieder verwenden möchten. In diesem Fall gilt das Kennzeichen bei der späteren Zulassung als Wunschkennzeichen und es ist eine Gebühr von 10,20 EUR zu entrichtet.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen.

  • Zulassungsantrag
    Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    Soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis (bei Anhängern)
    Sollten für das Fahrzeug noch die alten Fahrzeugdokumente (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) gültig sein, so ist die Vorlage beider Dokumente erforderlich.

  • Kennzeichenschilder
    Die Kennzeichenschilder sind mit den darauf vorhandenen Stadtplaketten vorzulegen und unter keinem Umstand vor der Aufforderung durch die Sachbearbeitung der Stadt Essen zu entwerten.

  • Bei Diebstahl Ihres Fahrzeuges
    Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen wurde ist die Vorlage einer von der Polizei ausgestellten Diebstahlsanzeige erforderlich.
    Hierbei ist darauf zu achten, dass aus der Diebstahlsanzeige hervorgeht, ob auch die Kennzeichen und eventuell die Fahrzeugdokumente gestohlen wurden.
    Weiter ist in diesem Fall die Vorlage der gesamten Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich.

  • Gültiges Ausweisdokument im Original

  • Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
    Die Vorlage einer Vollmacht ist im Falle einer Außerbetriebsetzung nicht notwendig, da eine Außerbetriebsetzung von jeder Person unter Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgen kann.
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