Eine amtliche Beglaubigung von Urkunden oder von Unterschriften auf Urkunden kann vorgenommen werden, wenn diese von einer Behörde stammen oder für eine Behörde benötigt werden, außer es bestehen Beglaubigungsverbote.
Beglaubigung von Dokumenten:
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden.
Nicht behördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können sie mitbringen oder im Bürgeramt anfertigen lassen (gegen Gebühr von 1 Euro pro Seite). Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.
Bitte beachten sie, dass amtliche Beglaubigungen in den Bürgerämtern nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel
· bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat),
· bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
· bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
· bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare).
Beglaubigt werden nur die Kopien der Urkunden.
Bei ausländischen Urkunden muss eine Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Dolmetschers vorgelegt werden, die Übersetzung und das Original der Urkunde müssen zusammengehörig sein. Beglaubigt wird die Kopie der Übersetzung, nicht die Urkunde selbst.
Ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache - insbesondere ausländische Pässe und Ausweise - werden in den Bürgerämtern nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.
Unterschriftsbeglaubigung:
Die Beglaubigung einer Unterschrift ist ebenfalls nur möglich, wenn die Unterschrift auf einem Dokument geleistet wird, das für eine Behörde benötigt wird. Die Unterschrift muss vor den Augen der beglaubigenden Bediensteten geleistet werden.
§§ 33,34 Verwaltungsverfahrensgesetz
- Das zu beglaubigende Dokument im Original
- Bei ausländischen Dokumenten die Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers
- Optional: Kopie des zu beglaubigenden Dokuments
5,- € pro Seite
Barzahlung
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Kreditkarte
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Sofort
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtungen
-
- Einwohneramt
- Hollestr. 3
- 45127 Essen
- Fax: +49 201 88-33005