Befristete Zuteilung von Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten nicht zugelassener Fahrzeuge.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
Der Zuteilungszeitraum beträgt mit dem Tag der Antragsstellung insgesamt 6 Tage. Eine kürzere Zuteilung oder eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit bei außer Betrieb gesetzten (abgemeldeten) Fahrzeugen richtet sich nach dem Wohnort der Halterin*des Halters oder nach dem Standort des Fahrzeuges. Demnach können Sie ein Kurzzeitkennzeichen in Essen nur beantragen, wenn entweder der Standort des Fahrzeuges in Essen ist oder Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz in Essen gemeldet sind. Der Standort des Fahrzeugs kann durch eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin*des Antragstellers nachgewiesen werden. Läuft die Gültigkeitsdauer zur Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab dürfen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Verfügt das Fahrzeug bei Antragstellung nicht über eine gültige Hauptuntersuchung, so muss das Kurzzeitkennzeichen immer am Standort des Fahrzeuges beantragt werden.
Wird das Kurzzeitkennzeichen von Personen beantragt, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben, muss die Antragstellerin/der Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland eine*n Empfangsbevollmächtige*n (natürliche Person) benennen, die/der mit Hauptwohnsitz in Essen gemeldet ist.
Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
Der Zuteilungszeitraum beträgt mit dem Tag der Antragsstellung insgesamt 6 Tage. Eine kürzere Zuteilung oder eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit bei außer Betrieb gesetzten (abgemeldeten) Fahrzeugen richtet sich nach dem Wohnort der Halterin*des Halters oder nach dem Standort des Fahrzeuges. Demnach können Sie ein Kurzzeitkennzeichen in Essen nur beantragen, wenn entweder der Standort des Fahrzeuges in Essen ist oder Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz in Essen gemeldet sind. Der Standort des Fahrzeugs kann durch eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin*des Antragstellers nachgewiesen werden. Läuft die Gültigkeitsdauer zur Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab dürfen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Verfügt das Fahrzeug bei Antragstellung nicht über eine gültige Hauptuntersuchung, so muss das Kurzzeitkennzeichen immer am Standort des Fahrzeuges beantragt werden.
Wird das Kurzzeitkennzeichen von Personen beantragt, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben, muss die Antragstellerin/der Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland eine*n Empfangsbevollmächtige*n (natürliche Person) benennen, die/der mit Hauptwohnsitz in Essen gemeldet ist.
Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.
Die Beantragung des Kurzzeitkennzeichens kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.
- Zulassungsantrag oder Vollmacht
Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem neben stehenden Link zum Download zur Verfügung.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original oder als KopieAlternativ: COC oder Gutachten nach § 21 StVZO oder Gutachten nach § 13 EG-FGV, Allgemeine Betriebserlaubnis (jeweils im Original oder als gut lesbare Kopie)
- ggf. Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt.
- Kennzeichenschilder
Bei zugelassenen Fahrzeugen ist die Vorlage der gesiegelten Kennzeichenschilder und der originalen Zulassungsbescheinigung Teil I notwendig.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Das Versicherungsende muss mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Ablaufdatum (Tag der Vorsprache plus 5 Tage) übereinstimmen.
- Gültige Ausweisdokumente im Original
Ist auf Ihrem Ausweisdokument nicht die aktuelle Meldeanschrift eingetragen, muss eine aktuelle Meldebescheinigung im Original vorgelegt werden.
- schriftliche Erklärung zum Fahrzeugstandort
Die schriftliche Erklärung kann beispielsweise auf dem Sntrag erforlgen, mittels Kaufvertrag nachgewiesen werden oder mit einem separaten Schriftstück mitgeteilt werden.
Es fallen Standardgebühren in Höhe von 13,10 Euro an.
Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
- Terminvereinbarung Bürgerservicestelle
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
- Terminvereinbarung Bürgerservicestelle
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
- Terminvereinbarung Bürgerservicestelle
- Downloads
- Privatkunden: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Zulassungsdienste und Autohäuser: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Empfangsvollmacht_KFZ
- Zusatz-Vollmacht GbR KFZ
- Zuständige Einrichtung
-
- Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
- Altendorfer Str. 101
- 45143 Essen
- Tel: +49 201 88-33999
- E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de