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Für den Abbruch von Anlagen oder Gebäuden ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anzeige erforderlich.


Die Beseitigung baulicher Anlagen ist deren vollständiger Abbruch.

Die beabsichtigte Beseitigung folgender Anlagen muss der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich durch die Bauherrschaft angezeigt werden. Auch der Beseitigungsbeginn ist eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen:

  • nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3
  • Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person beurteilt und nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Bauwerke, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch qualifizierte Tragwerksplanende zu überwachen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei einer verfahrensfreien Beseitigung zur Einhaltung der Anforderungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften verpflichtet sind!
Vor der Beseitigung sind daher weitere Fachämter mit einzubeziehen. Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Außerdem sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft zu informieren.


Die Beseitigung baulicher Anlagen ist deren vollständiger Abbruch.

Die beabsichtigte Beseitigung folgender Anlagen muss der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich durch die Bauherrschaft angezeigt werden. Auch der Beseitigungsbeginn ist eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen:

  • nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3
  • Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person beurteilt und nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Bauwerke, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch qualifizierte Tragwerksplanende zu überwachen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei einer verfahrensfreien Beseitigung zur Einhaltung der Anforderungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften verpflichtet sind!
Vor der Beseitigung sind daher weitere Fachämter mit einzubeziehen. Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Außerdem sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft zu informieren.


Die Beseitigungen von Anlagen sind in § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 geregelt.


 

Die Stadt Essen hat ihr digitales Angebot im Bereich der Bauordnung weiter ausgebaut und ist seit dem 28. September 2026 an das Bauportal.NRW angebunden. Damit steht für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen ein landesweit einheitlicher digitaler Zugang zur Verfügung.

Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 | Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen


Für die Bearbeitung der Beseitigung von Anlagen fallen Gebühren an, die bei 50 Euro als niedrigste Stufe beginnen.


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45127 Essen