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Für den Abbruch von Anlagen oder Gebäuden ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anzeige erforderlich.


Die Beseitigung baulicher Anlagen ist deren vollständiger Abbruch.

Die beabsichtigte Beseitigung folgender Anlagen muss der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich durch die Bauherrschaft angezeigt werden. Auch der Beseitigungsbeginn ist eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen:

  • nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3
  • Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person beurteilt und nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Bauwerke, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch qualifizierte Tragwerksplanende zu überwachen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei einer verfahrensfreien Beseitigung zur Einhaltung der Anforderungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften verpflichtet sind!
Vor der Beseitigung sind daher weitere Fachämter mit einzubeziehen. Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Außerdem sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft zu informieren.


Die Beseitigungen von Anlagen sind in § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 geregelt.

 


Amtliche Formulare/Vordrucke zur Antragstellung erhalten Sie über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW:


Für die Bearbeitung der Beseitigung von Anlagen fallen Gebühren an, die bei 50 Euro als niedrigste Stufe beginnen.



Zuständige Einrichtung
Baustatik, Bauphysik, Fliegende Bauten und Sonderaufgaben
Lindenallee 10
45127 Essen