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In bestimmten Fällen steht der Stadt Essen beim Verkauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff BauGB zu.

Der*Die Verkäufer*in hat deshalb der Stadt Essen den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen. Üblicherweise werden diese Mitteilungen durch die Notariate übernommen. Sofern ein Vorkaufsrecht besteht, kann die Stadt Essen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Kaufvertrag dieses Recht ausüben.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Stadt Essen auf die Ausübung des Rechts, wird eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Negativzeugnis) erstellt. Diese wird zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigt.



Kaufvertrag


Der für die Antragsbearbeitung erforderliche Antrag steht auf dieser Seite unter Downloads zur Verfügung. Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte an: vorkaufsrecht@amt68.essen.de 


Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.


66,00 Euro


Negativatteste: 2-3 Wochen

Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechtes länger als 3 Wochen, maximal 3 Monate.


Anträge zum Vorkaufsrecht nach dem Denkmalschutzgesetz NRW (§ 31 DSchG NRW) sind beim Fachbereich 68-2-1 zu stellen, wenn ohnehin ein Zeugnis nach § 24 ff. BauGB angefordert wird. Die Beantwortung erfolgt dann in einem gemeinsamen Zeugnis.

Verwenden Sie dazu bitte das unter Downloads bereitstehenden PDF-Antragsformular, mit dem Sie gemäß Baugesetzbuch und Denkmalschutzgesetz nur einen gemeinsamen Antrag stellen können.

Die Stadt Essen verzichtet ab 25.03.2023 auf die Ausübung des ihr durch § 31 des Denkmalschutzgesetzes eingeräumten Vorkaufsrechts an Grundstücken, auf denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, sofern es sich hierbei um einen Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder dem Erbbaurechtsgesetz handelt.


Üblicherweise stellen die Notarin oder der Notar den Antrag.