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Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen


Bestimmte schwerbehinderte Menschen können einen Schwerbehindertenparkausweis mit entsprechenden Parkerleichterungen erhalten. Der Gesetzgeber sieht nach den unterschiedlichen Schwerbehinderungen hierfür drei verschiedene Parkausweise vor:

EU-einheitlicher Parkausweis

Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die zum Teil auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.

Berechtigtenkreis

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Eintrag „aG“ im  Schwerbehindertenausweis)
  • Blinde Menschen (Eintrag „Bl“ im Schwerbehindertenausweis)
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Bundeseinheitlicher und NRW-Schwerbehindertenparkausweis

Der orangefarbene bundeseinheitliche beziehungsweise NRW-Schwerbehindertenparkausweis sieht ebenfalls Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Berechtigtenkreis / Voraussetzungen

  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, beziehungsweise nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen ist.
  • Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60, beziehungsweise nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen ist.
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70, beziehungsweise nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen ist.
  • Ohne das Merkmal "B" ist die Parkerleichterung nicht bundesweit, sondern nur in Nordrhein-Westfalen gültig.

Bitte beachten Sie, dass nicht nur die Merkzeichen sowie der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis für die Erteilung einer Parkerleichterung ausreichend sind (zum Beispiel „G“ und „B“ und „100“),
sondern wie sich der Grad Ihrer Behinderung zusammensetzt und ob Sie somit zu einer der vorgenannten bundeseinheitlich festgelegten Personengruppen gehören.

Verfahren

Ob Sie eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird seitens der Verkehrsbehörde im Wege einer vorgeschriebenen Amtshilfe beim Amt für Soziales und Wohnen mit angeschlossenem ärztlichen Dienst überprüft. Die Stellungnahme erfolgt nach dortiger Aktenlage zu Ihrer Schwerbehinderung. Sollten sich seit der letzten Entscheidung über die Anerkennung des Grades einer Behinderung (GdB) bzw. der Zuerkennung eines ergänzenden Merkzeichens Ihre gesundheitlichen Einschränkungen verschlechtert haben, kann es daher sinnvoll sein, vor der Beantragung eines Parkausweises einen Änderungsantrag zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung bzw. eines Merkzeichens beim Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen, Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten und Elterngeld, zu stellen. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer dortigen Sachbearbeitung auf.

Sofern Ihrerseits die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Erteilung eines Parkausweises für maximal 5 Jahre oder bei vorzeitigem Ablauf des Schwerbehindertenausweises, bis zu diesem Zeitpunkt.

Der Parkausweis kann auf Antrag verlängert werden.

Sollten Ihrerseits noch Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter*innen des Amtes für Straßen und Verkehr unter den Telefonnummern +49 201 88-66584.-66585,-66583, schicken eine E-Mail an parkausweise@amt66.essen.de oder faxen Ihre Anfrage an die 0201/88 66589.


§ 46 der Straßenverkehrs-Ordnung

Erlasse des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen


· Unterschriebenes Antragsformular

· Schwerbehindertenausweis (bei EU-Parkausweis mit Eintrag „aG“ oder „Bl“)

  • Personalausweis oder ausländischer Pass/Reisepass mit Meldenachweis
  • Bei Beantragung durch einen Vertreter entsprechende Vollmacht /Personalausweis Vertreter
  • Nur bei EU-Parkausweis: zusätzlich Bild in Passfotogröße (ca. 3,5 cm breit und ca. 4,5 cm hoch, biometrisch nicht notwendig, für die Rückseite des Parkausweises)

Bei Verlängerung werden zusätzlich der alte Parkausweis sowie der dazugehörige Genehmigungsbescheid benötigt.


gebührenfrei


  • EU-Parkausweis wenige Tage
  • Bundeseinheitlicher- /NRW-Parkausweis aufgrund einzuholender Stellungnahme bei der Versorgungsverwaltung mehrere Wochen

Bitte berücksichtigen Sie dies auch bei einem Verlängerungsantrag zu einem bestehenden Parkausweis


Der Parkausweis ist personenbezogen und somit an kein Kfz.-Kennzeichen gebunden. Der Ausweis gilt für den Inhabenden oder den jeweils befördernden Fahrzeugführenden des Inhabenden des Parkausweises. Die Nutzung des Parkausweises zum Beispiel für Besorgungsfahrten ohne Anwesenheit des Inhabers des Ausweises ist nicht zulässig.