Wenn Sie ein fabrikneues Kraftfahrzeug aus dem Ausland erworben haben, müssen Sie dieses für den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr bei der Zulassungsbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz zulassen.
Bei Neufahrzeugen aus dem Ausland benötigen Sie neben einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder COC und der eventuell vorhandenen ausländischen Fahrzeugpapiere eine Bescheinigung des Händlers oder Importeurs, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde.
Handelt es sich um ein aus dem Ausland eingeführtes Gebrauchtfahrzeug, benötigen Sie neben den ausländischen Zulassungsmerkmalen analog einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II beziehungsweise eines Fahrzeugbriefes und eines Fahrzeugscheines noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder COC sowie die Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch zugelassen ist.
In einigen Fällen, besonders bei Fahrzeugen, die aus den USA importiert wurden, werden durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation im Rahmen einer Abnahme nach § 21 StVZO erhebliche Abweichungen von der StVZO festgestellt.
In diesen Fällen werden durch die Zulassungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt. Die Gebühren pro Abweichung können mit bis zu 153,- Euro berechnet werden.
Die Vorlage eines Nachweises über die durchgeführte Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO kann verlangt werden.
Zum Nachweis der Versteuerung des Fahrzeugs können Sie die Rechnung vorlegen.
Wird das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt, ist darüber hinaus eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung notwendig.
Mit der Kfz-Zulassung erhalten Sie die Zulassungsdokumente für das Fahrzeug sowie die dazugehörigen Kennzeichen.
Auf Wunsch können Sie ein freies Kennzeichen Ihrer Wahl bekommen. Unter dem Link Wunschkennzeichen Online können Sie die Verfügbarkeit Ihres Wunschkennzeichens prüfen.
Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass Fahrzeuge die aus dem Ausland eingeführt werden sowie bei Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ein Termin im Bereich der Besonderen-Kfz-Angelegenheiten zu buchen ist und demnach nur bei der Zulassungsbehörde in Essen Steele erfolgen kann.
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausstellung der Fahrzeugpapiere kann persönlich oder durch Bevollmächtigung beantragt werden.
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
Soweit das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen war, sind die Fahrzeugdokumente bei der Kfz-Zulassung vorzulegen.
Wurden noch keine Fahrzeugdokumente vom Hersteller erstellt, ist von diesem oder dem Händler ein schriftlicher Nachweis mit dem Inhalt vorzulegen, dass noch keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden und es sich um ein Neufahrzeug handelt.
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung.
Hierauf kann verzichtet werden, wenn das Fahrzeug aufgrund des geringen Alters eine Hauptuntersuchung vom Werk hat (bei einem Pkw beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung).
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird auch „COC“ genannt.
Datenbestätigung vom Hersteller
Gutachten gemäß § 13 EG-FGV oder gemäß § 21 StVZO
Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig, welches nicht älter als 18 Monate sein darf (dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung)
- Kennzeichenschilder
Vorlage der ausländischen Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
- Rechnung/ Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Wunschkennzeichen
Wenn Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reserviert haben, legen Sie bitte die hierzu ausgegebene Bestätigung vor
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Gültiges Ausweisdokument im Original
- Bei juristischen Personen
Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung sowie ein gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person im Original
Bei einer Einzelfirma zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument des benannten Vertreters
- Bei Freiberuflern
Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters
- Bei Vereinen
Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
- Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrages sowie die Ausweisdokumente des Antragstellers und Bevollmächtigten im Original
Das SEPA-Lastschriftmandat ist immer im Original und durch den Fahrzeughalter unterschrieben vorzulegen.
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Standardgebühren und | $kosten.typ | 41,60 EUR | Die Standardgebühren für die Zulassung betragen, soweit nicht aus bauartbedingten Gründen eine Ausnahmegenehmigung notwendig ist, 41,60 Euro. |
Ausnahmegenehmigung | $kosten.typ | 153,00 EUR | Die Erteilung je Ausnahmegenehmigung kann mit bis zu 153,- Euro berechnet werden. |
Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.
Im Rahmen der Zulassung müssen Sie dem Zoll eine schriftliche Ermächtigung zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer erteilen (SEPA-Mandat).
Unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht kann auch ein*e Vertreter*in den Zulassungsantrag stellen. Ein entsprechendes Formular „Vollmacht und Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer“ steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare Datei unter dem nebenstehenden Link zur Verfügung.
Haben Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen verbindlich vorab zuteilen lassen, legen Sie bitte die entsprechende Bestätigung vor.
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
Dienste finden:
- Onlinedienstleistungen
- Terminvereinbarung Kfz-Zulassung
- Downloads
- Privatkunden: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Zulassungsdienste und Autohäuser: Antrag/Vollmacht und SEPA-Mandat für die Zulassung eines Fahrzeugs
- Zusatz-Vollmacht GbR KFZ
- Zuständige Einrichtung
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- Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
- Kaiser-Otto-Platz 1-5
- 45276 Essen
- Tel: +49 201 88-33999
- E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de
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