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Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist als Ausnahmefall möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern und so weiter. Dadurch sollen erhebliche Unzuträglichkeiten im Einzelfall bei der Führung des vorhandenen Namens beseitigt werden.  

 

 

Vor- und Nachname eines jeden Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens zum Beispiel nach Heirat, Scheidung oder Adoption ändern. Über solche so genannten privatrechtlichen Namensänderungen informiert das Standesamt

 Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität.

Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vor-  oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt

Wichtige Gründe können sein:

  • Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
  • Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
  • Eine seelische Belastungslage
  • Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
  • Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
  • Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.

Keine wichtigen Gründe sind:

  • Der alte Name gefällt nicht mehr.
  • Der neue Name klingt besser.
  • Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
  • Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.

Da es sich bei einer öffentlich rechtlichen Namensänderung immer um eine Einzelfallentscheidung handelt,  berät  die zuständige  Abteilung gerne vor der Antragstellung.

E-Mail: fb33-2-1@essen.de


Rechtsgrundlagen

Namensänderungsgesetz; allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen


Unterlagen

In einem Beratungsgespräch werden Sie über die individuellen Unterlagen informiert


Kosten

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab.

Die Änderung des Familiennamens kostet im Regelfall zwischen 2,50 Euro und maximal 1.022,00 Euro.

Die Änderung des Vornamens kostet im Regelfall zwischen 2,50 Euro und maximal 255,00 Euro.

 


Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.

Öffentlich rechtliche Namensänderungen

Vor- und Nachname eines jeden Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens zum Beispiel nach Heirat, Scheidung oder Adoption ändern. Über solche so genannten privatrechtlichen Namensänderungen informiert das Standesamt

 Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität.

Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vor-  oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt

Wichtige Gründe können sein:

  • Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
  • Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
  • Eine seelische Belastungslage
  • Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
  • Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
  • Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.

Keine wichtigen Gründe sind:

  • Der alte Name gefällt nicht mehr.
  • Der neue Name klingt besser.
  • Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
  • Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.

Da es sich bei einer öffentlich rechtlichen Namensänderung immer um eine Einzelfallentscheidung handelt,  berät  die zuständige  Abteilung gerne vor der Antragstellung.

E-Mail: fb33-2-1@essen.de

In einem Beratungsgespräch werden Sie über die individuellen Unterlagen informiert

Öffentlich rechtliche Namensänderung, wichtiger Grund, Vornamensänderung, Familiennamensänderung, Namensänderung https://service.essen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/41912/show
Öffentlich-Rechtliche Namensänderungen, Auskunftssperren, bedingter Sperrvermerk, Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
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Telefon +49 201 8833214