BIS: Suche und Detail

"Schlichten statt richten"
Das Schiedsamt wird von ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen ausgeübt.


Aufgaben
Ihre Aufgabe ist es, bei Rechtsstreitigkeiten schlichtend auf die Parteien einzuwirken, um außergerichtlich eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie befassen sich beispielsweise mit Nachbarschaftsstreitigkeiten und Privatklagedelikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung und Sachbeschädigung. Langwierige und teure Gerichtsprozesse lassen sich dadurch oftmals verhindern. Die dort geschlossenen Vergleiche können von den Amtsgerichten für vollstreckbar erklärt werden.

In bestimmten Fällen ist das Schlichtungsverfahren sogar gesetzlich vorgeschrieben. Eine Zivilklage zum Amts- oder Landgericht ist dann erst zulässig, wenn zuvor erfolglos eine Schlichtung versucht wurde.


Gesetzliche Grundlage
Näheres regelt das Schiedsamtsgesetz NRW.


Persönliche Voraussetzungen
Zuständig für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.
Schiedsperson kann jeder werden, der das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht älter als 75 Jahre ist, in dem Schiedsamtsbezirk wohnt und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt. Sie wird für 5 Jahre von der jeweils zuständigen Bezirksvertretung gewählt und von den Präsidenten beziehungsweise Direktoren der Amtsgerichte ernannt.


Gebühren
Die Gebühren des Schiedsamtes sind gesetzlich festgelegt. Sie betragen je nach Fall zwischen 10 Euro und 40 Euro, zuzüglich Auslagen.

Beratungen zum Verfahren sind kostenlos.



Downloads
Schiedspersonen in Essen